OGH zur Mitwirkung bei der Konstituierung eines Schiedsgerichts

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der Reichweite der Mitwirkungspflicht an der Konstituierung einer Schlichtungsstelle in einem Verein beschäftigt.

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin von ihrem Verein Ausbildungskosten zurückerstattet bekommen. Gem § 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) ist für vereinsinterne Streitigkeiten eine zwingend zu errichtende Schlichtungsstelle („Schiedsgericht“) zuständig. Erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts steht der Weg zum ordentlichen Gericht offen.

Laut Vereinsstatuten wird das Schiedsgericht im Anlassfall derart gebildet, dass beide Streitteile dem Vereinsvorstand je zwei Schiedsrichter nominieren, welche dann ein fünftes Mitglied zum Vorsitz wählen. Diese Regelung entspricht in etwa dem § 15 der Musterstatuten des Bundesministeriums für Inneres.

Die Klägerin nominierte zwei Schiedsrichter und ein Ersatzmitglied. Der Vorstand darauf seine beiden Schiedsrichter. Die Schiedsrichter der Klägerin teilten danach mit, dass sie nicht zur Verfügung stünden. Der Vereinsvorstand unternahm danach keine weiteren Schritte mehr. Zur Konstituierung kam es in der Folge nie.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist brachte die Klägerin ihre Klage vor Gericht ein.

Der beklagte Verein bestritt die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Die Klägerin habe ihrer Mitwirkungspflicht an der Konstituierung des Schiedsgerichts nicht entsprochen. Die von ihr nominierten Schiedsrichter stimmten ihrer Bestellung nicht zu bzw waren untätig, weshalb die Frist nicht ausgelöst wurde.

Der OGH sah das anders: Die Klägerin habe sehr wohl ihren zumutbaren Teil beigetragen, da sie sowohl zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied nominierte. Das Verhalten „ihrer“ Schiedsrichter kann ihr nicht nachteilig zugerechnet werden, weil diese möglichst unbefangen sein sollten und nicht einseitige Vertreter einer Streitpartei sind. Außerdem „schuldet“ eine Partei bei der Konstituierung keinen „Erfolg“, sondern ein bloßes Mitwirken daran.

Im vorliegenden Fall wäre es laut Statut zudem am Vorstand gelegen, für die formale Organisation der Einrichtung des Schiedsgerichts zu sorgen und die nominierten Mitglieder untereinander zu vernetzen.

Der ordentliche Rechtsweg war daher zulässig.

OGH 1 Ob 121/21g (21.07.2021)




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