OGH zur letztwilligen Verfügung nach § 580 Abs 2 ABGB
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, unter welchen Voraussetzungen bei physisch bedingter Beeinträchtigung der Lesefähigkeit des Erblassers die besondere Testamentsform des § 580 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eingehalten werden muss.
Der Erblasser setzte im Jahr 2012 mit eigenhändigem Testament die Zweit- bis Achtantragsteller zu gleichen Teilen zu Erben ein. Mit fremdhändigen Testamenten vom Juni und August 2019 setzte er den Erstantragssteller zum Alleinerben ein und widerrief alle früheren letztwilligen Verfügungen.
Der Erblasser litt im Jahr 2019 an einer Makuladegeneration an beiden Augen. Die ihm zur Unterschrift vorgelegten fremdhändigen letztwilligen Verfügungen konnte er daher nicht lesen.
Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Zweit- bis Achtantragsteller aufgrund des Testaments 2012 zu je einem Siebtel fest und wies die Erbantrittserklärung des Erstantragstellers ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung.
Nach § 580 Abs 2 ABGB muss sich, wer nicht lesen kann, die fremdhändige Verfügung von einem Zeugen in Gegenwart der beiden anderen Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.
Weiters hielt der OGH Folgendes fest:
Zur Annahme von Leseunfähigkeit in Form „physischer Unfähigkeit“ ist eine gewisse Schwere der Sehschwäche erforderlich, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel nicht mehr ausgeglichen werden kann. Billigerweise nicht zuzumuten ist dem letztwillig Verfügenden in aller Regel die Verwendung ganz besonderer, in seinem Alltag nicht gebräuchlicher technischer Hilfsmittel. Verwendet der letztwillig Verfügende jedoch im Einzelfall solche (besonderen) Hilfsmittel, die ihn in die Lage versetzen, die konkrete letztwillige Verfügung tatsächlich lesen zu können, steht ihm die besondere Form des § 580 Abs 2 ABGB nicht zur Verfügung.
Im Anlassfall litt der Erblasser an schwerer Makuladegeneration an beiden Augen und konnte letztwillige Verfügungen weder unter Zuhilfenahme einer Brille noch einer Lupe lesen. Auf dieser Grundlage sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der Erblasser iSd § 580 Abs 2 ABGB nicht lesen konnte und damit die dort normierten Formvorschriften einzuhalten gewesen wären.
OGH 2 Ob 13/24m (25.06.2024)