OGH zur Legalzession des § 67 Abs 1 VersVG bei Fremdversicherung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass der Übergang einer Schadenersatzforderung auf die Versicherung im Wege der Legalzession nach § 67 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) auch dann bewirkt ist, wenn die Versicherung im Falle einer Fremdversicherung die Versicherungsleistung direkt an den Versicherten erbringt, sofern dieser empfangsberechtigt ist.
Im vorliegenden Fall ereignete sich ein Verkehrsunfall mit einem kaskoversicherten Leasingfahrzeug und einer Arbeitsmaschine. Bei der Kaskoversicherung handelte es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung (Fremdversicherung, §§ 74ff VersVG). Versicherungsnehmer war der Leasingnehmer des Fahrzeugs. Die Versicherung zahlte den Schadensbetrag an den Leasinggeber (= Eigentümer) und wollte sich bei Fahrzeughalter und Lenker der Arbeitsmaschine (den Beklagten) regressieren. Ihren Anspruch stützte die Versicherung auf § 67 Abs 1 VersVG, wonach der Anspruch gegen die Schädiger auf den Versicherer übergeht, „soweit diese dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.“
Die Beklagten bestritten, dass die Forderung wirksam an die Versicherung übergangen ist, weil die Versicherung – entgegen dem Wortlaut des § 67 Abs 1 VersVG – nicht dem Versicherungsnehmer (Leasingnehmer), sondern dem Versicherten (Leasinggeber) den Schaden ersetzt hatte.
Der OGH gab der Versicherung Recht und stellte klar: Wenn ein Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug eine Kaskoversicherung abschließt, wird dadurch meist auch das Interesse des Leasinggebers (Eigentümers) am Sachwert des Fahrzeugs geschützt. Es handelt sich daher auch um eine Fremdversicherung. In diesem Fall tritt nach ständiger Rechtsprechung der Versicherte (Leasinggeber) derart an die Stelle des Versicherungsnehmers, dass sein Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen (hier die Beklagten) im Umfang der Versicherungsleistung an die Versicherung übergeht.
Als Zahlung an den Versicherungsnehmer, die nach § 67 Abs 1 VersVG den Forderungsübergang bewirkt, zählt aber auch die Leistung an den empfangsberechtigten Versicherten. Denn der Versicherungsnehmer müsse bei einer Fremdversicherung die erhaltene Leistung ohnehin an den Versicherten weiterleiten, da er ansonsten bereichert wäre.
Die Zahlung an den Leasinggeber hat hier daher wirksam den Forderungsübergang bewirkt.
OGH 2 Ob 1/21t (29.04.2021)