OGH zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte bzgl. Schiedsverfahren
Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung unzulässig ist und schloss sich somit der herrschenden Ansicht in der Literatur an.
Der Kläger begehrte die Feststellung, ein mit dem Beklagten geschlossener Vertrag enthalte keine (wirksame) Schiedsklausel. Der Beklagte entgegnete, eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung sei nicht zulässig.
Die Vorinstanzen folgten der Argumentation des Beklagten und wiesen die Klage zurück. Der OGH bestätigte diese Entscheidung.
Der Gesetzgeber stellte in den Materialien zum SchiedsRÄG 2006 (ErläutRV 1158 BlgNR XXII. GP) klar, dass er sich bewusst gegen die Zulässigkeit der Klage entschieden habe: „Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung ist vor den staatlichen Gerichten weder während des Schiedsverfahrens noch davor […] zulässig.“
§ 578 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) (idF SchiedsRÄG 2006, BGBl I 7/2006) normiert, dass die §§ 577–618 ZPO die Kompetenzen der staatlichen Gerichte in Bezug auf Schiedsverfahren abschließend (taxativ) regeln. Bezweckt wird die Klarstellung des Umfangs richterlicher Intervention im Schiedsverfahren im Interesse größtmöglicher Eigenständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit, die Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit und die Rechtssicherheit für die Schiedsparteien und Schiedsrichter. Schiedsverfahren sollen geführt werden können, ohne dass dabei vom Gesetz nicht vorgesehene Beschränkungen zur Anwendung kommen könnten.