OGH zur inneren Urkundeneinheit nach dem ErbRÄG 2015

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Erbrecht  Formgültigkeit  Testament  Textfortsetzung  fremdhändige letztwillige Verfügung  innere Urkundeneinheit  Alle Tags

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung die bloße Fortsetzung des Textes auf einer weiteren Seite zur Herstellung der inneren Urkundeneinheit nicht ausreicht.

Im Ausgangsfall lag eine fremdhändige letztwillige Verfügung vor. Die Verfügung wurde während eines Hausbesuchs des Notars beim Verstorbenen errichtet. Der Entwurf bestand aus zwei losen, mit computergeschriebenem Text bedruckten Blättern. Der letzte Absatz der ersten Seite lautete: „[…] habe ich meinen letzten Willen entsprechend vollinhalt-“. Auf dem zweiten Blatt setzte sich der Text wie folgt fort: „lich anerkannt und sodann eigenhändig vor ihnen und unter deren Mitfertigung unterschrieben“. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung bestand das Testament aus zwei losen Blättern. Nach der Unterfertigung fuhren die Testamentszeugen ohne Umwege wieder ins Notariat, wo die beiden losen Blätter des Originaltestaments zusammengenäht wurden.

Strittig war, ob eine formgültige letztwillige Verfügung vorlag.

Die Vorinstanzen verneinten die äußere Urkundeneinheit, weil die beiden Blätter nicht uno actu – also während des Testiervorgangs – vernäht wurden. Hingegen bejahten sie die innere Urkundeneinheit, weil bei einem fortlaufenden Text ein ausreichend enger inhaltlicher Zusammenhang vorliege.

Der OGH verneinte hingegen auch die innere Urkundeneinheit:

Zwar hatte der OGH die bloße Textfortsetzung als Kriterium für die innere Urkundeneinheit in einer früheren Entscheidung schon erwähnt, doch lehnte er diese an die Rechtsprechung zur eigenhändigen Verfügung an. Bei handgeschriebenen Verfügungen kann ein Sachverständiger die Handschrift überprüfen, was ungleich besser zur Herstellung des inhaltlichen Zusammenhangs geeignet ist als bei computergeschriebenen Texten. Unter dem Aspekt der Fälschungssicherheit sei die Textfortsetzung bei computergeschriebenen Verfügungen als Kriterium besonders bedenklich. Zudem hänge es vom Zufall ab, ob das erste lose Blatt mit einem vollständigen (Ab-)Satz abschließt oder sich der Satz über die losen Blätter hinwegsetzt.

Die innere Urkundeneinheit verlange bei computergeschriebenen Verfügungen einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung.

OGH 2 Ob 29/22m (26.04.2022)




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