OGH zur Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach sich zur Beweiserleichterung für den Pflichtteilskläger aus.

Der 2020 verstorbene Erblasser übergab gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1997 einen Weinbaubetrieb, der überwiegend in seinem Eigentum, zum Teil aber im Hälfteeigentum der Ehegatten stand, an eines seiner Kinder (den Beklagten). Die Übergabe erfolgte gegen verschiedene Gegenleistungen, darunter die Übernahme einer Verbindlichkeit, die Gewährung eines Wohnungsgebrauchsrechts, regelmäßige Unterhaltszahlungen sowie jährliche Weinlieferungen. Der Verkehrswert des Unternehmens belief sich zum Übergabezeitpunkt auf EUR 573.810, während der Wert der Gegenleistungen auf ca EUR 230.000 geschätzt wurde.

Die beiden anderen Kinder (die Kläger) begehrten vom Beklagten als Geschenknehmer die Zahlung von jeweils ca EUR 120.000. Der Verlassenschaft sei die dem Beklagten gemachte gemischte Schenkung hinzuzurechnen. Der Beklagte bestritt und behauptete, dass aus dem Übergabevertrag kein Schenkungswille ersichtlich sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es die für § 781 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erforderliche Schenkungsabsicht nicht feststellen konnte. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Pflichtteilskläger treffe die volle Beweislast für den Nachweis der Schenkungsabsicht.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Kläger Folge und stellte klar, dass eine Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen nach § 781 ABGB nur dann möglich ist, wenn das subjektive Element des Schenkungswillens vorliegt. Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dient damit nicht für jene Fälle, die bereits unter Abs 1 fallen können, bei denen die Anrechnung aber (nur) am fehlenden Schenkungswillen scheitert.

Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann.

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, da diese die Beweiserleichterung nicht berücksichtigt haben.

OGH 2 Ob 248/23v (19.11.2024)




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