OGH zur Haftung von Sesselliftbetreibern
Bei einem Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung.
Die Erst- und Zweitklägerin fuhren im Jänner 2018 mit dem Sessellift der Beklagten, als es plötzlich zu einer Wetterverschlechterung kam. Durch den starken Wind sind in der Bergstation zwei Sessel einander zu nahe gekommen und aufgrund von Blitzeis aneinander gefroren. Es kam zu einer mehr als einstündigen Betriebsunterbrechung.
Die Klägerinnen begehrten die Zahlung von Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige, aus dem „Liftereignis“ resultierende Schäden. Neben Erfrierungen habe der Zwischenfall zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch die enormen Schaukelbewegungen des Sessels, geführt. Ihre Forderungen wurden auf die Verletzung beförderungsvertraglicher Schutzpflichten und das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) gestützt. Die Beklagte wandte ein, dass das Windwarngerät ordnungsgemäß funktioniert habe und es sich um ein unabwendbares Ereignis handelte.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass der Beklagten keine schuldhafte Verletzung ihrer beförderungsvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten anzulasten war. Die Mitarbeiter führten im Hinblick auf den Wetterbericht Kontrollfahrten durch und hatten auf den stärker werdenden Wind und das plötzlich aufgetretene Blitzeis unverzüglich reagiert.
Ist der Schaden auf einen Unfall beim Betrieb des Sessellifts zurückzuführen, könnte die Beklagte auch nach dem EKHG haften. Unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht wird ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden. Eine physische Berührung mit dem Fahrzeug oder eine sonstige mechanische Gewalteinwirkung ist nicht erforderlich.
Die Ersatzpflicht ist nach § 9 EKHG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf technischen Defekten beruhte, noch die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Das auf die Bildung von Blitzeis zurückzuführende Einfrieren der Räder, das den langen Stillstand bewirkt hat, stellte ein Versagen der Verrichtung dar. Die Beklagte kann sich folglich nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen.