OGH zur Haftung von GmbH-Gesellschaftern für Notarkosten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass die bloße Zustimmung zum Beschluss über eine Kapitalerhöhung noch nicht zur (solidarischen) Haftung eines Gesellschafters für das Honorars des Notars führt.

Der Kläger, ein Notar, wurde vom Geschäftsführer der erstbeklagten GmbH mit der Durchführung zweier Kapitalerhöhungen beauftragt. Die GmbH bezahlte die an sie gerichteten Honorarnoten des Klägers nicht, weshalb dieser den Betrag unter anderem vom Viert- und Fünftbeklagten (beide Minderheitsgesellschafter der GmbH) forderte. Diese würden als Teilnehmer des Rechtsgeschäfts nach § 12 Notariatstarifgesetz (NTG) haften. Sie hätten ebenfalls alle für die Kapitalerhöhung erforderlichen Unterlagen unterzeichnet.

Die unteren Instanzen gaben der Klage statt. Der Viert- und Fünftbeklagte seien Teilnehmer des Rechtsgeschäfts iSd § 12 NTG, weil sie von der Durchführung der Kapitalerhöhung gewusst hatten, bei der Generalversammlung erschienen sind und die für die Kapitalerhöhung notwendigen Unterlagen unterzeichneten. Dadurch hätten sie ihr Einverständnis zum Geschäft zum Ausdruck gebracht, das auch die notarielle Tätigkeit umfasse.

Der OGH teilte diese Auffassung nicht:

Gemäß § 12 NTG sind zur Entrichtung der Gebühr alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäfts gewesen sind.

„Teilnehmer“ iSd § 12 NTG sind auch jene Personen, aus deren schlüssigem Verhalten abzuleiten ist, dass sie den Notar unabhängig von einem durch einen anderen ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben. Dabei ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. Bloß aus der erforderlichen Mitwirkung an der Kapitalerhöhung als Gesellschafter kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Viert- und Fünftbeklagte den Notar unabhängig vom ausdrücklichen Auftrag der GmbH beauftragen wollten. Der Notar musste vor allem davon ausgehen, dass die beauftragten Arbeiten im Interesse der erstbeklagten GmbH lagen.

 OGH 6 Ob 88/23v (28.06.2023)




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