OGH zur Haftung des Erwachsenenvertreters gegenüber Dritten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Die Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen haben lediglich Bedeutung gegenüber dem Pflegebefohlenen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten.

Im gegenständlichen Fall war der Beklagte als Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) für eine Betroffene bestellt, die in einer von der Klägerin betriebenen Wohn- und Betreuungseinrichtung wohnhaft war. Für die Kosten der Pflegeeinrichtung wurde der Betroffenen aus Mitteln der Sozialhilfe ein Zuschuss ausbezahlt. Dieser Zuschuss wurde jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gewährt, weil die für eine Antragstellung notwendige Verlängerung des Aufenthaltstitels der Betroffenen und die Antragstellung selbst nicht rechtzeitig erfolgten.

Die Klägerin begehrte nun EUR 13.000 an Schadenersatz, weil der Beklagte – als bestellter Erwachsenenvertreter – die notwendigen Schritte für eine erfolgversprechende Antragstellung auf Kostenübernahme unterlassen habe. Somit habe der Erwachsenenvertreter das Wohl der Betroffenen nicht bestmöglich gefördert und damit gegen seine Handlungs- und Sorgfaltspflichten verstoßen.

Nachdem das Berufungsgericht das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts bestätigte, sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass die Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen lediglich Bedeutung gegenüber dem Pflegebefohlenen haben, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Die Verhaltenspflichten bezwecken ausschließlich den Schutz der Betroffenen vor Rechtsnachteilen, insbesondere vor allfälligen Vermögensnachteilen. Die Vermögensnachteile der Klägerin seien in diesem Fall lediglich bloße Reflexwirkungen eines allfälligen pflichtwidrigen Handelns, weswegen die Revision nicht erfolgreich war.

OGH 1 Ob 52/21k (21.04.2021)




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