OGH zur Geschäftsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
Eine Person ist geschäftsfähig, wenn sie die Tragweite eines konkreten Geschäfts und die Auswirkungen ihres Handelns abschätzen und dieser Einsicht gemäß handeln kann.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag. Aus diesem machte sie nach dem Selbstmord ihres Ehemanns im Juni 2019 Ansprüche geltend. Die Beklagte verneinte eine Versicherungsleistung mit Schreiben vom 02.10.2019 und wies die Klägerin auf die Frist des § 12 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) hin.
Die Klägerin litt jedoch von Juni bis etwa Ende Oktober 2019 an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die zu Einschränkungen in der Wahrnehmung und Überblicksgewinnung führte. Aus diesem Grund war ihr die Tragweite der Ablehnungserklärung und der Klagsfrist nicht bewusst.
Mit Klage vom 06.09.2021 begehrte die Klägerin die Zahlung der Versicherungsleistung. Die Beklagte wandte Präklusion wegen Fristablauf ein. Bei einer Präklusion handelt es sich um den Verlust eines Rechts, da eine Rechtshandlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wurde.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam zu dem Schluss, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens nicht geschäftsfähig war.
Bei einer qualifizierten Deckungsablehnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung und ein wirksamer Zugang setzt demnach einen geschäftsfähigen Empfänger voraus. Der Klägerin mangelte es zum Zeitpunkt des Zugangs an der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Da sie nicht über die nötige Geschäftsfähigkeit verfügte, ist ihr das Schreiben nie wirksam zugegangen und die Klagsfrist wurde demnach auch nicht wirksam in Gang gesetzt.
Daran ändert auch das Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit der Klägerin nichts. Die unwirksame Zustellung kann nicht durch den späteren Wegfall des Hemmungsgrundes geheilt werden. Die Klagsfrist hätte nur zu laufen begonnen, wenn die Beklagte die qualifizierte Deckungsablehnung an die Klägerin erneut zugestellt hätte.