OGH zur Formgültigkeit von Schenkungsverträgen
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Formgültigkeit einer gemischten Schenkung. Eine „wirkliche Übergabe“ gemäß § 943 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung erfolgen.
Die 2008 verstorbene Großmutter (Erblasserin) schenkte ihrer Enkelin (Klägerin) im Jahr 2000 eine Eigentumswohnung samt Stellplatz. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Rückzahlung aushaftender Darlehen. Da der Vater der Klägerin Fruchtgenussberechtigter ist, erfolgte die Übergabe mit Einverständnis der Klägerin direkt an ihn. Der „Schenkungsvertrag“ wurde nicht in Notariatsform errichtet. Es erfolgte auch keine rechtskräftige Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin im Grundbuch. Nach dem Tod der Erblasserin schien der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger als Eigentümer im Grundbuch auf.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt, da sie den „Schenkungsvertrag“ als gemischte Schenkung mit Überwiegen des entgeltlichen Teils beurteilten und das Vorliegen einer wirklichen Übergabe bejahten. Aus diesem Grund ist der nicht in Form eines Notariatsakts abgeschlossene Vertrag formgültig.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Die in § 943 ABGB normierte „wirkliche Übergabe“ dient in erster Linie dem Übereilungsschutz und stellt das Gegenteil der bloßen Zusicherung dar. Bei Liegenschaften ist eine außerbücherliche Übergabe ausreichend. Die Erblasserin hat ihre persönlichen Fahrnisse aus der Wohnung entfernt, die Schlüssel übergeben und ebenso die Hausverwaltung von der Übertragung der Eigentumswohnung an die Klägerin informiert. Der Umstand, dass die Erblasserin die Schlüssel an den Vater der Klägerin als Besitzmittler ausgehändigte, ändert nichts an der Formgültigkeit des Vertrags. Ebenso steht das ihrem Vater eingeräumte Fruchtgenussrecht dem Eigentumserwerb der Klägerin nicht entgegen.