OGH zur Entgeltfortzahlung bei Wechsel in Angestelltenverhältnis

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte sich mit der Frage auseinander, ob bei einem Wechsel eines Arbeiters in ein Angestelltenverhältnis die Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber auf die Anspruchszeiträume nach § 8 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) anzurechnen sind.

Gem § 8 Abs 1 AngG hat der Angestellte im Krankheits- oder Unglücksfall einen Anspruch auf volles Entgelt für die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis zumindest ein Jahr gedauert hat.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin einige Monate (seit 17.09.2018) als Arbeiterin bei ihrem Dienstgeber (Beklagter) beschäftigt. Danach wurde ihr Dienstverhältnis mit 01.05.2019 in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt. Wenig später befand sie sich für einige Monate im Krankenstand. Der Dienstgeber zahlte ihr sechs Wochen lang das volle Entgelt fort und danach über weitere vier Wochen das halbe.

Die Klägerin begehrte nun eine weitere Entgeltfortzahlung. Da sie bereits seit 17.09.2018 beim Beklagten ununterbrochen arbeitete, stehe ihr ab diesem Zeitpunkt eine verlängerte Entgeltfortzahlung von acht Wochen zu.

Der Beklagte bestritt, da der Tag der Übernahme in das Angestelltenverhältnis (01.05.2019) als Beginn des Arbeitsjahres anzusehen ist und der Anspruch auf achtwöchige Entgeltfortzahlung noch nicht entstanden sei.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht teilten die Ansicht der Klägerin. So auch der OGH:

Zunächst stellte er fest, dass die Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs 1 AngG die Angleichung der Entgeltfortzahlung von Angestellten und Arbeitern betonen. Der OGH entschied übereinstimmend mit der überwiegenden Meinung in der Literatur, dass als „Dienstzeiten“ iSd § 8 Abs 1 AngG sämtliche Zeiten des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber gelten, ohne Unterscheidung, ob es sich um Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnisse handelt.

Der Klage wurde somit stattgegeben.

OGH 9 ObA 72/21k (28.07.2021)




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