OGH zur Dienstbarkeit der Schneeablagerung
Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist im Wesentlichen die Ausübung des Rechts erforderlich. Diese muss für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbar sein, jedoch kommt es auf dessen positive Kenntnis nicht an.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr 556/1 und Nr 556/9 und die beklagte Partei ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr 566/3. Die Beklagte schob den geräumten Schnee auf einer Fläche ihrer Liegenschaft zusammen und dieser ist von 1975 bis 2011 in schneereichen Jahren auf das Nachbargrundstück 556/1 abgerutscht.
Die Zufahrt zur Liegenschaft 556/3 erfolgte über das Grundstück 556/9, auf der zugunsten des Grundstücks 556/3 eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts bestand. Seit dem Jahr 2011 übernahm die Beklagte die Schneeräumung auf der Zufahrtsstraße und legte den geräumten Schnee auf dem Grundstück 556/9 ab.
Die Beklagte berief sich auf ein ersessenes und offenkundiges Dienstbarkeitsrecht der Schneeablagerung auf den beiden Grundstücken der Klägerin. Diese begehrte daraufhin die Feststellung, dass das Servitut nicht bestehe, sowie die Unterlassung der Anmaßungs- und Störungshandlung.
Das Berufungsgericht gab dem Feststellungs- und dem Unterlassungsbegehren statt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung.
Das Abrutschen des Schnees nach seiner Ablagerung auf das Nachbargrundstück ist eine unmittelbare Folge von Naturkräften ohne menschliches Zutun. Auch wenn eine wiederholte menschliche Handlung zugrunde liegt, fehlt es an der erforderlichen erkennbaren Rechtsausübung.
Eine Dienstbarkeit der Schneeablagerung auf dem Grundstück 556/9 wurde mangels Vorliegens der Ersitzungsvoraussetzungen nicht begründet. Die Beklagte legte den Schnee erstmals im Jahr 2011 auf dem Grundstück der Klägerin ab und erfüllte somit die nötige Ersitzungszeit nicht. Mit der offenkundigen Servitut des Geh- und Fahrtrechts geht jedoch ein abgeleitetes Recht zur Schneeräumung einher. Die Beklagte muss lediglich die Anmaßung der von der Wegeservitut unabhängigen Dienstbarkeit der Schneeablagerung unterlassen.