OGH zur Begründung von Dienstbarkeiten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent iSd § 863 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geschlossen werden kann.

Die Kläger kauften im Jahr 1999 von einem Ehepaar (Erst- und Zweitnebenintervenienten) die Wiesengrundstücke Nr 714 und 715. Auf dem Grundstück Nr 714 befindet sich ein Brunnen, dessen Wasser durch unterirdisch verlegte Verrohrungen zum Grundstück des Beklagten geleitet wird.

Aufgrund damaliger Wasserknappheit hatte der Beklagte den Erstnebenintervenienten (Verkäufer) im Jahr 1990 gebeten, auf seiner Wiese einen Brunnen errichten zu dürfen. Der Erstnebenintervenient antwortete mit den Worten „Wenn du Wasser findest, dann ist das in Ordnung, wenn du nichts findest, dann hast du Pech!“. Die Ehefrau des Verkäufers (Zweitnebenintervenientin und Miteigentümerin) war beim Gespräch nicht anwesend, jedoch wurde sie über den Inhalt der Abmachung informiert und äußerte sich nicht dazu.

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass keine Dienstbarkeit des Wasserbezugs oder der Wasserleitung in Bezug auf den vom Beklagten errichteten Brunnen samt Leitungsanlagen vereinbart wurde.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) berichtigt.

Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. Die Antwort des Erstnebenintervenienten ist so zu verstehen, dass der Beklagte einen Brunnen errichten dürfe, wenn er Wasser finden sollte. Weiters hat der Erstnebenintervenient gegenüber dem Beklagten auch im Namen seiner Ehefrau (Zweitnebenintervenientin) gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 1016 ABGB auch auf vollmachtsloses Handeln (Scheinvertretung) anzuwenden. Bloßes Stillschweigen ist zwar in der Regel nicht als Genehmigung zu deuten, jedoch kommt ihm nach allgemeinen Grundsätzen ausnahmsweise diese Wirkung zu, wenn Treu und Glauben Widerspruch verlangen.

Da den Klägern auch die Existenz des Brunnens bekannt war, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb ausgeschlossen.

Im Ergebnis wurde wirksam eine Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung zu Lasten der Grundstücke Nr 714 und 715 der Kläger begründet.

OGH 1 Ob 71/24h (25.06.2024)




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