OGH zur Begründung einer Grunddienstbarkeit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstbarkeit an einem im Miteigentum stehenden Grundstück entstehen kann.

Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstücks A, das sie im Februar 2021 von der Rechtsvorgängerin erwarb. Die Rechtsvorgängerin war und ist Miteigentümerin an den Grundstücken B und C. Zwischen den Grundstücken A und B befindet sich eine Mauer samt Holzzaun, wobei sich am rechten Ende des Grundstücks A in Richtung des Grundstücks B gesehen ein Gatter befindet. Die Beklagten errichteten im September 2022 diesem vorgelagert einen fest verbauten Holzzaun entlang des Gatters zum Grundstück A.

Mit ihrem Eventualklagebegehren begehrt die Klägerin, die Beklagten zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Beklagten hätten durch die Errichtung des Zauns in das zugunsten ihrer Liegenschaft bestehende Geh- und Fahrtrecht eingegriffen. Die Rechtsvorgängerin war sowohl Eigentümerin der Liegenschaft A als auch der dienenden Liegenschaft B. Die Klägerin behauptete, dass die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts durch die Aufhebung der Eigentümeridentität entstanden sei.

Der OGH kam zu folgender Entscheidung:

Solange Eigentümeridentität besteht, kommt die Begründung einer Dienstbarkeit nicht in Betracht. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig, der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine (außerbücherliche) Dienstbarkeit entsteht.

Es liegt jedoch keine Eigentümeridentität vor, wenn der Alleineigentümer der herrschenden Liegenschaft bloß Minderheitseigentümer der potenziell dienenden Liegenschaft ist. Stimmen alle Miteigentümer zu, sind Dienstbarkeiten eines Miteigentümers an der gemeinschaftlichen Sache möglich.

Die Dienstbarkeit beruht auch nicht auf einer Ersitzung durch die Rechtsvorgängerin. Dazu hätte die Rechtsvorgängerin als Miteigentümerin den Zugang nicht als Miteigentümerin, sondern in Ausübung eines anderen Rechts nutzen müssen.

Im Ergebnis bestand kein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin.

OGH 7 Ob 120/24h (23.09.2024)




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