OGH zur Bauartgeschwindigkeit im EKHG
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Elektrohubstapler, dessen Höchstgeschwindigkeit elektronisch auf unter 10 km/h begrenzt ist, nicht in den Anwendungsbereich des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) fällt.
Im vorliegenden Fall wurde ein LKW-Fahrer in der Halle einer Spedition verletzt, indem ihm ein Elektrohubstapler über den Fuß fuhr. Der Stapler hatte vier Geschwindigkeitsstufen, wobei in Stufe 1 höchstens 9 km/h, bei Stufe 4 höchstens 15 km/h erreicht werden konnten. Die in der Spedition eingesetzten Stapler wurden aufgrund der Platzverhältnisse nur mit Stufe 1, somit mit einer Fahrgeschwindigkeit von unter 10 km/h ausgeliefert. Für eine Änderung der Stufe wäre es notwendig, einen 5-stelligen Code einzugeben. Dieser war keinem der Mitarbeiter des Speditionsunternehmens bekannt.
Der verletzte LKW-Fahrer begehrte nun (auch) vom Speditionsunternehmer als Fahrzeughalter iSd EKHG Schmerzengeld.
Das Erstgericht wies die Haftung aus dem EKHG ab, das Berufungsgericht gab dem wiederum statt.
Der OGH stellte schlussendlich das Ersturteil wieder her:
Gem § 2 Abs 2 EKHG ist das EKHG auf Kraftfahrzeuge iSd Kraftfahrgesetzes 1967 anzuwenden. Eine Ausnahme besteht bei Fahrzeugen, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann.
Laut OGH kann nunmehr auch die elektronische Ausrüstung eines Fahrzeugs die Überschreitung einer bestimmten Geschwindigkeit dauerhaft verhindern, wenn die Begrenzung nicht ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann. Davon sei auszugehen, wenn die Überwindung der elektronischen Sperre spezifische, nicht allgemein zugängliche Kenntnisse erfordert.
Im Ausgangsfall war die Nichtüberschreitung der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Ausrüstung der Elektrohubstapler dauernd gewährleistet. Die typische Gefährlichkeit (Geschwindigkeit über 10 km/h) konnte sich damit nicht verwirklichen.