OGH zur analogen Anwendbarkeit des § 1 Abs 5 BWG und § 51 BörseG auf zwischen Unternehmen abgeschlossene Differenzgeschäfte im Bereich der verdeckten Termingeschäfte
Die Beklagte verweigerte die Auszahlung des Gewinns aus spekulativen Rohstofftermingeschäften mit dem Argument, es handle sich um Differenzgeschäfte, die eine (nicht einklagbare) bloße Naturalobligation begründet hatten. Die Klägerin wollte daraufhin § 1 Abs 5 Bankwesengesetz (BWG) oder § 51 Börsegesetz 2018 (BörseG) analog anwenden.
Hintergrund des Verfahrens war die Veranlagungsstrategie der Klägerin, zu deren Umsetzung sie eine Rahmenvereinbarung mit der beklagten Buntmetallhändlerin über die Abwicklung von Rohstofftermingeschäften abschloss.
Bei diesen Rohstofftermingeschäften waren keine echten Rohstofflieferungen intendiert. Vielmehr wettete die Klägerin auf Gewinne, die sich aus dem Kurs- oder Preisunterschied zwischen dem Tag des Geschäftsabschlusses und dem theoretischen Erfüllungstag ergaben.
Die Klägerin forderte die Auszahlung des saldierten Gewinns aus den Rohstofftermingeschäften, die die Beklagte für sie veranlasst hatte. Die Beklagte weigerte sich. Es handle sich bei Gewinnen aus Differenzgeschäften um Spiel- und Wettschulden iSd § 1271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und somit um nicht einklagbare Naturalobligationen.
Der OGH prüfte, ob § 1 Abs 5 BWG und § 51 BörseG analog anwendbar sind. Diese Bestimmungen schließen für Rechtsstreitigkeiten aus Bank- bzw Börsegeschäften den Einwand aus, dass dem Anspruch ein Differenzgeschäft zugrunde liegt.
Der OGH verwies darauf, dass die einschlägigen Bestimmungen des BWG bzw BörseG den Schutz des Anlegers bezwecken und deshalb – abweichend von sonstigen Naturalobligationen aus Spiel oder Wette – die Durchsetzbarkeit von Auszahlungsansprüchen sicherstellen. Damit verbunden sei ein strenges Aufsichtsregime als Schutz vor Missbräuchen.
Vorliegend hatten die Parteien nach Ansicht des OGH aber eine Umgehungskonstruktion für die angestrebten verdeckten Rohstofftermingeschäfte gewählt. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten war gerade nicht typischerweise auf die Veranlagung von Kundengeldern ausgerichtet. Der OGH lehnte damit den Analogieschluss ab.
OGH 4 Ob 80/20y (02.07.2020)