OGH zum schwerwiegenden Mangel im VGG
Der Oberste Gerichtshof (OGH) nimmt erstmals dazu Stellung, wann ein Mangel nach dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) direkt zur Vertragsauflösung oder Preisminderung berechtigt.
Der Kläger (Verbraucher) kaufte vom beklagten Gebrauchtwagenhändler (Unternehmer) einen Gebrauchtwagen. Im Kaufvertrag wurde die Zustands-Klassifizierung 3 („genügend fahrbereit“) festgehalten. Tatsächlich war die Felge des rechten Hinterrades deformiert und geschürft, weshalb das Fahrzeug nur der Zustandsklasse 4 entsprach. Das Fahrzeug war daher nicht verkehrs- und betriebssicher. Für einen Laien war der Mangel nicht leicht erkennbar. Der Austausch und die Reparatur würden hingegen nur Kosten von etwa EUR 320,00 erfordern.
Der Kläger trat vom Vertrag zurück und verlangte den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Der Beklagte wandte ein, dass ihm keine Möglichkeit der Verbesserung der schadhaften Felge gegeben wurde. Es liege auch nur ein geringfügiger Mangel vor und aufgrund der geringen Reparaturkosten sei eine Vertragsauflösung nicht gerechtfertigt.
Die unteren Instanzen waren der Ansicht, dass die schadhafte Felge ein derart schwerwiegender Mangel iSd § 12 Abs Z 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) war, dass eine sofortige Vertragsauflösung gerechtfertigt war.
So sah es auch der OGH:
Gem § 12 Abs 4 Z 1 VGG besteht ein Preisminderungs- oder Vertragsauflösungsrecht nur dann, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist.
Nach Auffassung des OGH liegt ein schwerwiegender Mangel jedenfalls dann vor, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt und darüber hinaus sicherheitsrelevant ist. Ob der Mangel leicht behebbar ist, ist dafür nicht entscheidend, denn aufgrund des Vertrauensverlustes wird dem Verbraucher eine Verbesserung nicht zugemutet.