OGH: Zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen
Der Beginn des Fristenlaufs beim Rücktritt von Lebensversicherungen kann vom Zugang von bestimmten Urkunden abhängig gemacht werden. Diese müssen spätestens mit der Polizze zugestellt werden und der Versicherungsnehmer (VN) darf keine Zweifel am Beginn des Fristenlaufs haben.
Im vorliegenden Fall hat der in Österreich lebende Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und beabsichtigte diesen vor Ablauf der Laufzeit aufzulösen. Der Versicherer nahm beim Abschluss eine „einheitliche“ Rechtsbelehrung für Kunden mit Sitz in Deutschland und Österreich vor. Diese enthielt aus dem deutschen Recht stammende Begriffe wie „Verbraucherinformation“. Demnach sollte der VN dem Vertrag innerhalb einer festgelegten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Polizzenbedingungen und der Verbraucherinformation widersprechen können.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass der Begriff „Verbraucherinformation“ im österreichischen Recht nicht konkret definiert ist, sodass der VN keine Klarheit darüber haben konnte, ob und wann er alle Informationen erhalten habe. Die Rücktrittsfrist wurde daher nach Ansicht des OGH nicht ausgelöst, auch wenn die „Verbraucherinformationen“ spätestens mit der Polizze übersandt wurden.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) kennt für die Vertragsauflösungserklärung ohne Grund nur den Begriff „Rücktritt“, nicht hingegen „Widerspruch“. Der Widerspruch des VN nach § 5 VersVG (bei Abweichen der Versicherungspolizze vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen) ist im wörtlichen Sinn ein „Widerspruch“, hat aber keinen Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG (aF). Durch die Verwendung eines im österreichischen Recht im vorliegenden Zusammenhang nicht auffindbaren Begriffes wird es dem VN erschwert, sich über die anzuwendenden konkreten gesetzlichen Bestimmungen und seine Rechte zu informieren. Dies führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht des VN.