OGH: Zum Nachweis des ersessenen Rechts bei Dienstbarkeiten
Zustimmungserklärungen zweier Eigentümer von Liegenschaften über ein Wegerecht sind keine öffentliche Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d Grundbuchgesetz (GBG). Solche müssen einen Hinweis auf die einzuverleibende Servitut aufweisen, um als tauglicher Rechtsgrund für die Einverleibung zu dienen.
Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer der dienenden Liegenschaft. Sie legten dem Grundbuchgericht Zustimmungserklärungen und Vollmachten sowie ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) vor. Letzteres verpflichtete die Erstantragstellerin, die Verbücherung des Wegerechts (Recht, einen Lagerraum über die belastete Liegenschaft zu betreten) zugunsten der begünstigten Liegenschaft vorzunehmen. Das Erstgericht wies den Antrag jedoch unter Verweis auf § 12 Abs 1 GBG ab. Die Begründung setze neben dem Modus auch einen Titel voraus. Das Urteil ersetze nur die Zustimmung der Erstantragstellerin. Auch das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Der Verlauf der Servitut sei nicht ausreichend bestimmt bezeichnet worden.
Der Oberste Gerichthof (OGH) sah dies ähnlich.
Gem § 33 Abs 1 lit d GBG sind Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben, Grundlagen für die Einverleibung. Nach der Rechtsprechung sind darunter nur Urteile, die eine Exekutionsführung gestatten, zu verstehen. Es genügen allerdings auch gleichwertige Leistungspflichten, nach denen der Verpflichtete der betreffenden Änderung der bücherlichen Rechtslage zuzustimmen hat. Das Urteil des OLG ließ aber keine Einverleibung zu, da sich in diesem kein Hinweis darauf fand, dass es sich bei dem genannten Wegerecht um ein von der dortigen Klägerin ersessenes Recht handelte. Die vorgelegten Zustimmungserklärungen zweier Eigentümer von Liegenschaften über ein Wegerecht sind aber keine öffentliche Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d Grundbuchgesetz (GBG) und müssen daher gem § 26 Abs 2 GBG einen Hinweis auf den Rechtsgrund für die einzuverleibende Servitut aufweisen, um als Grundlage für die Einverleibung zu dienen.