OGH: Zum Kollektivvertrag der privaten Autobusbetriebe

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob Arbeitszeitunterbrechungen zwischen zwei Diensten am selben Kalendertag bei Autobusfahrern nach deren Kollektivvertrag zu entlohnen sind.

Im Unternehmen werden bei ausgewählten Dienstplänen an einzelnen Tagen die Dienste geteilt. Die Arbeitnehmer arbeiten dann ganz in der Früh und in der Folge erst am Abend wieder.

Der Betriebsrat verlangte die Feststellung, dass die Unterbrechung zwischen diesen zwei Dienstteilen an einem Kalendertag als Ruhepause gem § 11 Arbeitszeitgesetz (AZG) zu werten sei. In diesem Fall wären nämlich gem Punkt III.2 lit e des Kollektivvertrags für Arbeitnehmer in privaten Autobusbetrieben (KV) Ruhepausen über 1,5 Stunden zu bezahlen. Der Betriebsrat stützte sich ausdrücklich nicht auf die Entlohnung von Steh- und Wartezeiten nach Punkt IV des KV.

Das beklagte Unternehmen bestritt das, da zwischen den zwei Diensten pro Tag mindestens neun Stunden lägen. Es handle sich daher um verkürzte Ruhezeiten im Sinne des Art 4 lit g der Verordnung 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und nicht um Ruhepausen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch der OGH folgte dieser Ansicht:

Vor allem spreche eine systematische Auslegung des KV gegen das Verlangen des Betriebsrats. Denn die volle Bezahlung derartiger Arbeitszeitunterbrechung würde zu einem Wertungswiderspruch zu Punkt IV des KV „Steh- und Wartezeiten“ führen, wonach Stehzeiten bis einschließlich sechs Stunden als volle Arbeitszeit entlohnt werden. Darüber hinausgehende Stehzeiten werden als Anwesenheitszeit mit 50% des normalen Arbeitslohns vergütet.

Das Argument des Betriebsrats, dass eine Arbeitszeitunterbrechung aufgrund des Fahrplans (Stehzeiten) nicht mit Unterbrechungen aufgrund des Dienstplans (Ruhezeiten) vergleichbar sei, ändert für den OGH nichts. Daraus ließe sich nicht begründen, warum eine Ruhepause gegenüber einer Steh- oder Wartezeit besser entlohnt werden sollte.  

OGH 9 ObA 83/20a (27.05.2021)




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