OGH zum Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen zu rechnen. Das Fahrzeug muss aber die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen.

Der Beklagte bot im Jahr 2021 sein Kraftfahrzeug im Internet zum Verkauf an. Der Kläger kaufte das Fahrzeug um EUR 10.000 und die Parteien vereinbarten im schriftlichen Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss und Ausschluss der Irrtumsanfechtung.

Bei der Übergabe zeigte der Tachometer des Fahrzeugs eine Laufleistung von 188.560 km an, obwohl der Kilometerstand bereits zumindest 214.221 km betrug. Ebenso lagen im Übergabezeitpunkt weitere Mängel vor: Die vorderen Bremsbeläge waren kurz vor der Verschleißgrenze; im Motor kam es im Bereich des Ansaugrohrs zu einem leichten Ölverlust; und die Celone der Rückleuchten waren defekt. Der Beklagte gab nicht an, dass sich das Fahrzeug in einem Top-Zustand befinde.

Der Kläger begehrte gestützt auf List, Irrtum und Gewährleistung die Aufhebung des Kaufvertrags.

Das Erstgericht hob den Kaufvertrag auf und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtete sich die Revision des Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte Folgendes klar:

Die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens ist im Regelfall eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, für die der Verkäufer einzustehen hat. Dies gilt nicht, wenn die beiden Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss nach § 929 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zulässig.

Gemäß der Rechtsprechung des OGH ist nur beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler davon auszugehen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit schlüssig zugesichert wurde und überlagert somit einen Gewährleistungsverzicht. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, kommt eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht.

Da nicht bewiesen werden konnte, ob eine Manipulation des Tachometers vorlag, kann der Vertrag auch nicht wegen listiger Irreführung angefochten werden. Ebenso scheitert eine Irrtumsanfechtung aufgrund des vertraglichen Ausschlusses.

OGH 4 Ob 215/23f (04.04.2024)




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