OGH zum Ende einer Lebensgemeinschaft im neuen Erbrecht
Eine letztwillige Berücksichtigung des Lebensgefährten gilt mit Auflösung der Lebensgemeinschaft als aufgehoben (§ 725 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB). Bisher nicht geklärt hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) aber, zu welchem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft als aufgelöst gilt.
Im Ausgangsfall setzte der Verstorbene die als seine Lebensgefährtin bezeichnete Erstantragstellerin als Alleinerbin ein. Die gesetzlichen Erben stützten sich auf ihr gesetzliches Erbrecht und brachten vor, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Verstorbenen faktisch beendet war.
Die Beziehung der Erstantragstellerin und des Verstorbenen stellte sich wie folgt dar: Die Erstantragstellerin wohnte in Tirol, der Verstorbene in Niederösterreich. Sie besuchten sich in regelmäßigen Abständen für mehrere Wochen am Stück, tauschten Zärtlichkeiten aus und empfanden eine tiefe seelische Verbundenheit. 2012 wurde der Verstorbene am Knie operiert. Die Erstantragstellerin plante erst, sich um ihn zu kümmern, war aber mit seiner Pflege überfordert und reiste nach Tirol zurück. Für die 24h-Pflege leistete sie keinen Beitrag. Bis zu ihrem Schlaganfall telefonierten die beiden fast täglich, trafen sich aber lediglich 2018 zum 80. Geburtstag des Verstorbenen noch einmal.
Laut OGH erfordert eine Lebensgemeinschaft eine seelische Verbundenheit und Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Ihr Ende ist eine Frage des Einzelfalls. So kann der Wegfall eines Merkmals durch ein (weiterhin) vorhandenes anderes Merkmal ausgeglichen werden. Es kommt auch darauf an, aus welchem Grund ein Element weggefallen ist.
Im Ausgangsfall bestand nach der Operation keines der drei Elemente mehr, was keinesfalls (gesundheitlich) zwingend war. Häufige Telefonate und ein sechs Jahre später erfolgter Besuch begründen aber keine Lebensgemeinschaft mehr, da sonst die Grenze zur Freundschaft völlig verschwimmen würde.