OGH zum Datenschutz am Arbeitsplatz
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob ein Arbeitgeber, der in die E-Mails ehemaliger Mitarbeiter Einsicht nimmt, gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Die in E-Mails enthaltenen Informationen sind in der Regel als personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO anzusehen.
Die Klägerinnen waren als Assistentinnen der Geschäftsführung bei der Beklagten beschäftigt. Jede Mitarbeiterin bekam ihr eigenes Konto und eigene E-Mail-Adresse in Microsoft Outlook. Assistentinnen der Geschäftsführung wurde Zugriff auf die E-Mail-Konten ihrer Vorgänger und der Geschäftsführer eingeräumt. Die Einsichtnahme in die Korrespondenz der Vorgänger war relevant, um auf Kunden- und Vertragspartnerkommunikation zugreifen zu können.
Am Tag nach der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Zweitklägerin nahm der Geschäftsführer der Beklagten Einsicht in ihr E-Mail-Konto. Dabei erlangte er Kenntnis, dass die Erstklägerin der Zweitklägerin geschrieben hat, dass alle „unfähig“ seien, es sei „zum Durchdrehen“ und sie „net viel machen“ werde. Daraufhin beendete der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis mit der Erstklägerin.
Die Klägerinnen begehrten einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 1.000 EUR, da in ihr Grundrecht auf Datenschutz eingegriffen wurde.
Der OGH stellte folgendes fest:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO unter folgenden Voraussetzungen zulässig. Sie muss zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich sein und das Interesse und die Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, darf nicht überwiegen.
Das berechtigte Interesse und die Erforderlichkeit der Einsichtnahme liegt in der Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs der Beklagten. Da auch die Klägerinnen Einsicht in die Kommunikation ihrer Vorgänger bekamen, hätten diese vernünftigerweise damit rechnen müssen, dass auch in ihre E-Mails Einsicht genommen wird, sofern diese nicht als privat erkennbar gewesen seien. Im Falle zweier miteinander kommunizierender Assistentinnen der Geschäftsführung darf davon ausgegangen werden, dass es sich um eine dienstliche Kommunikation handelt.
Im Hinblick auf diese Umstände lässt sich ein Überwiegen der Interessen der Beklagten an der Einsichtnahme gegenüber jenen der Klägerinnen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und ihrer Privatsphäre erkennen.
6 ObA 1/22y (28.06.2023)