OGH zum Anspruch auf gesetzliche Zinsen wegen Zahlungsverzug
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass kein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen wegen Zahlungsverzug iSd § 1333 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) besteht, wenn zwar die Zahlung an den Treuhänder rechtzeitig erfolgte, sich die Auszahlung an den Gläubiger aber wegen verspäteter Angabe der Steuernummer verzögerte.
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin vom Beklagten eine Liegenschaft. Sie erlegte den gesamten Kaufpreis fristgerecht beim Treuhänder (Notar). Allerdings gab sie diesem erst knapp einen Monat später ihre Steuernummer bekannt, ohne die der Notar die im Zuge des Erwerbs der Liegenschaft anfallenden Steuern und Abgaben nicht selbst berechnen und kein Grundbuchsgesuch stellen konnte. Nach Einverleibung des Eigentums der Klägerin im Grundbuch zahlte der Treuhänder den hinterlegten Kaufpreis an die Beklagte aus.
In einem späteren Verfahren berief sich der Beklagte ua auf eine Gegenforderung gegen die Klägerin, wonach ihr wegen der pflichtwidrig verzögerten Bekanntgabe der Steuernummer und der dadurch verspäteten Auszahlung des erlegten Kaufpreises Verzugszinsen nach § 1333 Abs 1 ABGB zustünden.
Der OGH verneinte diesen Anspruch:
Der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen erfordere zumindest einen objektiven Verzug. Die Klägerin habe sich hier nicht in einem objektiven Verzug befunden, da sie ihre Zahlungspflicht durch die fristgerechte Erlegung beim Treuhänder erfüllt habe. Auf den Auszahlungszeitpunkt an den Gläubiger kommt es somit nicht an.
Eine analoge Anwendung des § 1333 Abs 1 ABGB komme nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke besteht. Wenn die Schuldnerin, wie hier, zB wegen verspäteter Hinterlegung der Steuernummer die Auszahlung an den Gläubiger verzögert, stünde diesem im Regelfall ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch (§§ 1295 ff ABGB) zu, wenn ein konkreter Schaden bewiesen werden kann.
OGH 1 Ob 172/20f (27.11.2020)