OGH zu pandemiebedingten Mehrkosten
Ist die ÖNORM B 2110 anzuwenden, sind pandemiebedingte Mehrkosten der Sphäre des Auftraggebers zuzuweisen. Werden die Mehrkosten eingefordert, ist auf Grundlage des Gesetzeswortlautes von § 1168 Abs 1 Satz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) der Beweis konkreter Mehrkosten erforderlich. Reine Preisfortschreibungen für den Verzögerungszeitraum dienen keinem konkreten Beweis.
Die Klägerin ist mit Bauarbeiten an einer Brücke durch öffentliche Ausschreibung der Beklagten beauftragt worden. Mit ihrer Schlussrechnung machte die Klägerin jene Mehrkosten geltend, welche aufgrund der COVID-19-Pandemie angefallen sind. Darunter fanden sich bspw Anschaffungskosten für Schutzmasken und Buchungen von Einzelzimmern anstatt Doppelzimmern für die Arbeiter. Die Mehrkosten seien jedoch nicht baustellenspezifisch erfasst worden und auf Bedarfskäufe zurückzuführen.
Das Erstgericht wies die Mehrkostenforderung ab, da die Klägerin die Beweislast von § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB aufgrund Angaben abstrakter Berechnungen nicht erfüllte. Während das Berufungsgericht dies jedoch anders sah, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) wie folgt:
Wird ein Werkunternehmer durch Umstände auf Bestellerseite verkürzt, steht ihm eine angemessene Entschädigung zu. Die neutrale Sphäre ist im Allgemeinen dem Auftragnehmer zuzuweisen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2110 sind Folgen der Pandemie jedenfalls dem Auftraggeber zuzuweisen. Die ÖNORM B 2110 modifiziert jedoch nur die gesetzlichen Regelungen. Zum Teil wird in der Lehre vertreten, dass der Auftragnehmer einen Nachteil nicht nachweisen muss, da es sich bei § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB doch nicht um einen Schadenersatz, sondern um eine Entgeltforderung handle. Einer anderen Ansicht nach wäre eine Entschädigung dabei nur gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer verkürzt wäre. Unter Referenz von früherer Judikatur sprach der OGH abermals aus, dass die Verzögerung für die Mehrkosten kausal gewesen sein muss. Da nur abstrakte Angaben und eine Preisfortschreibung dem Argument der Klägerin zugrunde gelegt wurde, sprach der OGH aus, dass das Teilurteil des Erstgerichtes über die Mehrkosten, und damit die Abweisung, wiederherzustellen war.