OGH zu den Überwachungspflichten des Insolvenzgerichts
Die Überwachungs- und Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist grundsätzlich umfassend und zweifellos nicht auf den „operativen Bereich der Insolvenzverwaltertätigkeit“ beschränkt.
Vorliegend beantragte eine Konkursschuldnerin die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Da ihr zufolge die Verteilung des Massevermögens zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger und Deckung der Verfahrenskosten führen würde, bedürfe es keiner weiteren Beschäftigung und Entlohnung des Insolvenzverwalters.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, unter anderem weil die Masse noch nicht vollständig verwertet sei.
Mit Rekurs beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Beschlusses und die Erteilung einer Anweisung an das Erstgericht „den Insolvenzverwalter aufzufordern, unverzüglich Schlussrechnung und Schlussverteilungsentwurf vorzulegen“. Da diese Tätigkeiten zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters gehörten, welche das Insolvenzgericht gemäß § 84 Abs 1 Insolvenzordnung (IO) zu überwachen hat, sei der Antrag der Schuldnerin als eine Beschwerde gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters – über welche gemäß § 84 Abs 3 IO das Insolvenzgericht zu entscheiden hat – zu verstehen. Dem Rekursgericht zufolge handle es sich beim Beschluss des Erstgerichts, mit welchem der Antrag der Schuldnerin abgewiesen wurde, um eine solche Entscheidung, gegen welche gemäß § 84 Abs 3 IO kein Rechtsmittel zulässig ist. Der Rekurs wurde somit zurückgewiesen.
Mit außerordentlichem Revisionsrekurs wandte sich die Schuldnerin an den Obersten Gerichtshof (OGH) und begründete dies damit, dass es sich hier um die Beendigung des Verfahrens und nicht um die Überwachung des Insolvenzverwalters im „operativen Bereich“ iSd § 84 IO handle. Ein Rechtsmittel sei daher sehr wohl zulässig.
Der OGH bestätigte, dass es sich beim Antrag der Schuldnerin um eine Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 IO handle und schloss sich der Ansicht der Literatur an, die Überwachungspflicht betreffe alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters. Daher sei ein Rekurs nicht zulässig.
Dem Revisionsrekurs wurde nicht Folge gegeben.