OGH zu den Kündigungsfristen im Hotel- und Gastgewerbe

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, ob der klagende Arbeitnehmer, der sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist beruft, die Unwirksamkeit der kürzeren kollektivvertraglichen Kündigungsfrist zu beweisen hat, oder ob der sich auf die kürzere kollektivvertragliche Kündigungsfrist berufende Arbeitgeber die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Bestimmung des Kollektivvertrages (KV) im konkreten Fall wegen des Vorliegens einer Saisonbranche anwendbar ist.

Der Kläger war seit Mai 2021 bei der Beklagten als Kellner vollzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der Kollektivvertrag (KV) für Arbeitnehmer und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 21.10.2021.

Der Kläger begehrte die Zahlung von über EUR 10.000 brutto. Darin enthalten waren Ansprüche auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 09.11.2021 bis 31.12.2021, Urlaubsersatzleistungen und Jahresremuneration. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei fristwidrig erfolgt. Die Beklagte betreibe keinen „Saisonbetrieb“, weshalb die gesetzliche Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zur Anwendung gelange.

Der OGH traf folgende Entscheidung:

Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen und es trifft denjenigen die Beweislast, der behauptet, es liege eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel vor.

Macht der vom Arbeitgeber unter Berufung auf die 14-tägige Kündigungsfrist des KV gekündigte Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, so muss nicht der Arbeitgeber das Vorliegen einer Saisonbranche und damit die Rechtswirksamkeit der kollektivvertraglichen Regelung behaupten und beweisen. Vielmehr trägt der klagende Arbeitnehmer im Prozess die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass in einer Branche Betriebe, die keine Saisonbetriebe sind, überwiegen und die kollektivvertragliche Bestimmung des KV daher wirkungslos ist.

Kann nicht festgestellt werden, ob eine Saisonbranche vorliegt, dann trifft den diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmer die Beweislast. In diesem Fall waren die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 Abs 2 ABGB nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

9 ObA 57/24h (19.09.2024)




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