OGH zu COVID-Freiheits-beschränkungen nach HeimAufG
Trotz negativer COVID-19-Tests waren freiheitsbeschränkende Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung zulässig. Den Tests fehlte es zum damaligen Zeitpunkt an Aussagekraft.
Bei einem Heimbewohner, der wegen schwerer Demenz permanente Betreuung benötigte, wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 30.03. bis 24.04.2020 die folgenden zwei Maßnahmen durchgeführt:
- Einzelbetreuung und Isolierung in seinem Zimmer, um die Einhaltung der Quarantäne und des Mindestabstandes zu sichern
- Anbringung einer Sensormatte vor dem Bett des Betroffenen, weil dieser einen hohen Bewegungsdrang zeigte und sturzgefährdet war
Durch den hohen Bewegungsdrang kam es häufig zum Eintritt in den unmittelbaren Nahebereich von anderen Bewohnern. Außerdem tolerierte der Betroffene das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht. Es war ihm nicht möglich, die Maßnahmen sowie die Notwendigkeit eines Mindestabstandes zu erfassen.
Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass die Isolierung des Betroffenen und die Anbringung einer Sensormatte vor seinem Bett trotz mehrfacher negativer Testungen zulässig war. Der Virusnachweis sei nach dem seinerzeitigen Kenntnisstand nicht zuverlässig gewesen. Selbst bei Patienten mit gesicherter COVID-19-Infektion schlugen die Tests nur in 32-63% der Fälle an. Da es sich bei den übrigen Bewohnern mit einem Durchschnittsalter von 84 Jahren um eine vulnerable Gruppe handelte und gelindere Mittel, wie das Einhalten eines Mindestabstandes bzw das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes keinen Erfolg zeigten, war die Einzelisolierung eine nach § 4 Heimaufenthaltsgesetz zulässige Freiheitsbeschränkung.
OGH 7 Ob 151/20m (23.09.2020)