OGH zu außerbücherlichen Dienstbarkeiten geteilter Grundstücke

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Liegenschaftsstreitigkeit zweier Geschwister über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit.

Der Vater der Prozessparteien war Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Einfamilienhaus gebaut wurde. Noch zu Lebzeiten – 1988 – teilte er das Grundstück in drei annähernd gleiche Teile auf, um diese dann unter seinen drei Kindern zu verteilen. 1997 erhielt der Kläger seinen Teil. Ein kleiner Teil des damaligen Gesamtgrundstücks wurde mit einem Schuppen für die Lagerung von Brennholz versehen. Nach der Aufteilung und Schenkung unter Pflichtteilsverzicht nutzte der Kläger diesen Schuppen weiterhin. Dieser befand sich nun durch die Aufteilung auf dem Grundstück der Beklagten, die dessen Nutzung unter der Anmerkung des Widerrufs billigte. Aufgrund eines Familienstreites, entzog die Beklagte dem Kläger das Nutzungsrecht.

Der OGH judizierte hierbei, dass, solange Eigentümeridentität besteht, eine Begründung einer Dienstbarkeit nicht in Betracht kommt. Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kennt die Möglichkeit einer Begründung einer Grunddienstbarkeit im Verhältnis zweier im Eigentum derselben Person stehenden Liegenschaften nicht. Dadurch, dass der vorverstorbene Vater mangels Rechtsbesitzes an einer fremden Sache die Laufzeit der 30-jährigen Ersitzungsfrist gem §§ 1470, 1493 ABGB nicht zum Laufen brauchte, konnte der Kläger sie nicht fortsetzen.

Allerdings könnte laut OGH eine außerbücherliche Dienstbarkeit aufgrund des Übertragungsaktes entstanden sein. Denn bei einer Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne gesonderte Vereinbarung und Verbücherung eine Servitut. Da die Beklagte Kenntnis von der Inanspruchnahme hatte, könnte dem OGH zufolge eine Eigentümerservitut entstanden sein. Allerdings führte er aus, dass hierfür keine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, weswegen er das Erstgericht mit der neuerlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage betraute.

 OGH 2 Ob 156/20k (21.10.2021)




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