OGH zu Amtshaftung: Kein ordentlicher Rechtsweg gegen unterstützende GmbH bei einem Hochschullehrgang
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu beurteilen, ob ein Weiterbildungslehrgang an einer Pädagogischen Hochschule (PH) eine Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist und damit der ordentliche Rechtsweg gegen ein daran mitwirkendes Unternehmen ausgeschlossen ist (§ 9 Abs 5 Amtshaftungsgesetz – AHG).
Die Klägerin ist Volksschullehrerin und nahm an einem von einer PH veranstalteten Hochschullehrgang „Bewegungscoach für die Volksschule“ teil. Zur Durchführung der Lehrveranstaltung „Erlebnis und Outdoorpädagogik“ im Rahmen dieses Lehrgangs bediente sich die PH der beklagten GmbH, die über einen Hochseilgarten verfügt. Die Klägerin verletzte sich bei der Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Hochseilgarten der Beklagten schwer. Sie begehrte von der beklagten GmbH Schmerzengeld und Ersatz der Behandlungskosten.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ab, weil die Beklagte im Rahmen des Lehrgangs der PH und damit als Organ des Bundes bzw Landes tätig wurde. Der OGH bestätigte diese Auffassung:
„Private“ handeln auch dann als Organe iSd AHG, wenn sie selbst keine Hoheitsakte setzen, sondern ihre Tätigkeit nur in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht. Eine öffentliche PH ist eine Einrichtung des Bundes (§ 2 Abs 1 Satz 1 Hochschulgesetz – HG) und der von der PH angebotene Hochschullehrgang erfolgte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags (§ 39 Abs 1 HG). Die unterstützende Tätigkeit der beklagten Hochseilparkbetreiberin erfolgte in hinreichend engem inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der PH, nämlich der Wissensvermittlung an die Klägerin. Daher ist eine Organstellung der GmbH zu bejahen und der ordentliche Rechtsweg gegen sie ausgeschlossen.