OGH: Zinsen – Augen auf bei der Anspruchsgrundlage!
Der Rücktritt vom Vertrag schließt es aus, später die Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in Zusammenhang mit dem Spätrücktritt von der Lebensversicherung klar.
Im Ausgangsfall schloss der Kläger bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, die er 2013 kündigte. Die Beklagte leistete den Rückkaufswert (ca EUR 45.000) an den Kläger, der insgesamt Prämien in Höhe von ca EUR 50.000 investiert hatte.
2018 trat der Kläger wegen fehlender Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach § 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) vom Vertrag zurück und die Beklagte zur Rückzahlung der Prämien abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts verurteilt. Das Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für den Zeitraum von August 1997 bis Juni 2013 wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Dabei wollte es Kläger aber nicht belassen und begehrte erneut die Zahlung der Vergütungszinsen. Diesmal stützte er sich darauf, dass mehrere Klauseln der Versicherungsbedingungen missbräuchlich und intransparent wären. Bei diesen Klauseln handle es sich um Hauptleistungsklauseln, welche ersatzlos zu entfallen hätten. Dies führe zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags inklusive Zahlung von Vergütungszinsen. Es handle sich ihm zufolge beim Rücktritt vom Versicherungsvertrag aufgrund der Richtlinie 90/619/EWG und der Gesamtnichtigkeit des Lebensversicherungsvertrags wegen Entfall der Klauseln um unterschiedliche Rechtsgründe. Im Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie sei nämlich eine kenntnisunabhängige Verjährung von Vergütungszinsen unionsrechtlich ausgeschlossen.
Mit dieser Ansicht drang der Kläger aber in keiner Instanz durch. Der OGH erinnerte in diesem Zusammenhang an die Grundlagen des Vertrags- und Verfahrensrechts:
Dem Begehren des Klägers steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Denn es handelt sich beim nunmehr geltend gemachten Anspruch um ein identes Begehren zum bereits zuvor geführten (und vom Kläger verlorenen) Prozess. Sein Vorbringen, dass aufgrund der missbräuchlichen Vertragsklauseln die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zu noch nicht verjährten Vergütungszinsen geführt hätte, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist daher präkludiert.
Noch dazu hat der Kläger mit seinem Rücktrittsschreiben den Vertrag mit schuldrechtlicher ex-tunc-Wirkung beseitigt. Etwaige Klauseln des Lebensversicherungsvertrags wurden damit nicht wirksam und entfalteten keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger, weshalb er auch von der Missbräuchlichkeit der Klauseln nicht mehr betroffen war.