OGH: Zeitguthaben ist keine Insolvenzforderung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass das bloße Zeitguthaben eines Arbeitnehmers keine Insolvenzforderung ist und daher auch nicht durch einen Sanierungsplan gekürzt werden kann.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Friseurin für 10 Wochen pro Stunde beschäftigt und hatte eine Zeitausgleichsvereinbarung. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Klägerin nur Forderungen auf ausständiges laufendes Entgelt an, das Arbeitsverhältnis blieb aufrecht. Nach einigen Monaten wurde das Insolvenzverfahrens aufgrund der Annahme eines Sanierungsplans (Quote 23%) wieder aufgehoben.
Bei Insolvenzeröffnung hatte das Zeitausgleichskonto der Klägerin ein Guthaben von 311,95 Stunden. Bis zur Annahme des Sanierungsplans konsumierte sie 22,50 und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere 56,70 Stunden. 92 Stunden wurden ihr anlässlich der Beendigung ausbezahlt.
Die Klägerin begehrte nun Zahlung des Entgelts für 141,30 offene Mehrarbeitsstunden.
Das Erstgericht sprach ihr ein Entgelt für 9,9 Stunden zu, die sich aus der Anwendung der Sanierungsplanquote von 23 % auf das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehende und um den während des Insolvenzverfahrens konsumierten Zeitausgleichs reduzierte Zeitguthaben ergaben.
Der Oberste Gerichtshof entschied anders:
Gem § 19f Abs 2 und 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt: Wurde der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart und kommt es nicht innerhalb von grundsätzlich sechs Monaten nach Ende des Anfallsmonats zum Verbrauch, kann der Arbeitnehmer nach weiteren vier Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmten oder die Abgeltung in Geld verlangen. Erst mit diesem Verlangen wandelt sich der Zeitausgleichsanspruch in Geld um. Stellt der Arbeitnehmer kein Verlangen, kommt es zu keiner Umwandlung in Geld und liegt somit auch kein Entgeltanspruch vor. Damit ist das Zeitguthaben aber kein vermögensrechtlicher Anspruch und unterliegt auch nicht als Insolvenzforderung den Wirkungen eines Sanierungsplans.