OGH: Wahrscheinlichkeiten als personenbezogene Daten
Auch Daten, die über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet wurden und einer Person lediglich „zugeschrieben“ werden, sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Über die Aufforderung des Klägers erteilte ihm die Beklagte Auskunft über die in Bezug auf seine Person verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dabei waren insb folgende Daten über den Kläger gespeichert worden: Telefonnummer, Akademiker, Heimwerker, Investmentaffin, Bioaffin, Nachtschwärmer.
Diese genannten Affinitäten wurden dem Kläger aufgrund eines Marketing-Analyseverfahrens zugeschrieben. Das Attribut „Investmentaffin“ wurde demnach nicht aufgrund besonderer die Person betreffender Umstände dem Kläger zugeordnet, sondern aufgrund bestimmter sozialdemographischer Umstände (Alter, Wohnort etc), hinsichtlich der das Vorliegen dieses Attributs mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit angenommen wurde.
Das Erstgericht vertrat im Verfahren die Ansicht, dass die ermittelten Wahrscheinlichkeitsangaben keine Aussagen über spezifische Personen, sondern vielmehr anonyme, abstrakte Durchschnittswerte von Marketinggruppen seien und einer Person lediglich „zugeschrieben“ wurden.
Dieser Ansicht widersprach der Oberste Gerichtshof und machte deutlich, dass Art 4 Z 1 DSGVO unter personenbezogenen Daten alle Informationen verstehe, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff umfasse auch Meinungen, Motive, Überzeugungen der betroffenen Person sowie Einschätzungen und Urteile über diese. Daten im Bezug zu einer Person seien auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend seien.
Dem OGH zufolge ändere es nichts am Vorliegen personenbezogener Daten, dass die Daten lediglich über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet wurden, weil sie dem Kläger direkt zugeordnet wurden und Aussagen über seine Vorlieben enthalten. Ob diese Einschätzungen tatsächlich zutreffend sind, sei dabei unerheblich.
OGH 6 Ob 127/20z (18.02.2021)