OGH: Verschiedene Festpreise und aliquotierte jährliche Kosten
Auf „www.a1.at“ konnten Verbraucher einen Mobilfunktarif mit einem Handy kaufen. Die Handy-Kosten wurden als „einmalig“, die Tarif-Kosten als „monatlich“ ausgewiesen. In der Zeile der Tarifkosten wurde außerhalb des eigentlichen Kosten-Feldes in kleiner grauer Schrift eine jährliche Servicepauschale erwähnt. Klickt man auf „Zur Kassa“ wurde eine Zusammenfassung der Bestellung angezeigt. Erstmals war hier von einer „Speichermedienvergütung“ von 3 EUR die Rede.“ Kläger ist der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Das Begehren des VKI ist, dass A1 die Speichermedienvergütung in den Gesamtkosten listet sowie, dass neben den mit einer aliquotierten Service-Pauschale angerechneten monatlichen Gesamtkosten auch die jährlichen Gesamtkosten auszuweisen sind.
Der OGH folgte den Sprüchen der Vorinstanzen und judizierte, dass gem der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Art 2 lit a der RL 98/6/EG (Preisauszeichnungs-RL) der Endpreis, der dem Verbraucher kommuniziert wird und den er schlussendlich zu tragen hat, notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises zu enthalten hat. Weiters bezieht sich der OGH auf die Verbraucher-RL, die als Ziel die klare und transparente Information des Verbrauchers für die anfallende Gesamtkostenbelastung vorsieht. Schuldner der Speichermedienvergütung ist der Unternehmer und nicht der Endverbraucher. Wenn der Unternehmer den Betrag an den Kunden weiterverrechnet, ist dieser Teil des Gesamtpreises. Einzelne Preisbestandteile anzuzeigen genügt nicht.
Den Unternehmer trifft hinsichtlich der jährlichen Service-Pauschale darüber hinaus nach § 4 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) eine sog doppelte Ausweispflicht: Nicht nur sind die Gesamtkosten pro Abrechnungszeitraum (monatlich) anzugeben, sondern auch die jährlichen Gesamtkosten. Im Zusammenhang mit den Entgeltbestimmungen steht, dass A1 der Informationspflicht nicht dadurch nachkommen kann, dass die Bestimmungen zum Entgelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt sind.