OGH: "Vererblichkeit" von Schadenersatzansprüchen

Tina Shokoueian

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied im vorliegenden Fall, dass die Rechtsstellung eines Erben diesen nur berechtigt jene Nachteile geltend zu machen, welche auch dem Erblasser gegenüber einem Schädiger zustanden.

Im gegenständlichen Fall wurde nach den Aussagen des Klägers die schädigende Handlung (die pflichtwidrige steuerliche Beratung durch die beklagte Steuerberaterin) bereits vor dem Tod der Erblasserin gesetzt, der Schaden als Einkommensteuermehrbelastung sei jedoch erst im Vermögen des Erben eingetreten. Aufgrund fehlerhafter Beratung wurde die Abschreibung für Abnützung (AfA) der von der Verstorbenen geerbten Liegenschaft nicht aufgrund der fiktiven Anschaffungskosten, sondern eines Einheitsbetrags berechnet.

Höchstpersönliche Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Tod und sind nicht vererblich (§ 1448 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB). Die Einkommensteuer zählt als Personensteuer, somit erlosch die Einkommensteuerpflicht mit dem Tod der Steuerpflichtigen, weshalb ihr Vermögen nicht mehr durch die Einkommensteuerbelastung benachteiligt wurde. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden – die zu hohe Einkommensteuerzahlungspflicht im Jahr 2017 – ergibt sich nicht aus einem derivativ erworbenen Anspruch der Erblasserin. Selbst bei Fortleben der Erblasserin hätte sich der Schaden aufgrund der Personenbezogenheit der Einkommensteuer nicht in ihrem Vermögen gezeigt, auch wenn der Nachteil des Klägers der Höhe nach gleich ausfällt wie eine hypothetische Steuermehrbelastung seiner Rechtsvorgängerin.

Richtigerweise gehen nach der Rechtsprechung Schadenersatzpflichten auch dann auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wenn die Schadenshandlung vor dem Tod gesetzt, jedoch der Erfolg erst nachher eingetreten ist. Hingegen stand der Kläger mit der beklagten Steuerberaterin in keinem Vertragsverhältnis. Die Beklagte hat die Pflichten einer Steuerberaterin aufgrund eines Vertrags mit der Erblasserin zu erfüllen. Bei einer mangelhaften Geschäftsführung haftet die Steuerberaterin nach den §§ 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB. Die Verpflichtung zum Schadenersatz besteht nun gegenüber dem Kläger als Vertragspartner, da dieser als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte der Verstorbenen eingetreten ist.

Die erlangte Rechtsstellung entspricht jener der Verstorbenen, weshalb der Kläger nur Nachteile geltend machen kann, welche auch ihr zustanden. Da der Schaden auf die persönliche Steuerpflicht des Klägers zurückzuführen war, war er nicht als unmittelbar Geschädigter anzusehen.

OGH 5 Ob 88/21h (04.11.2021)




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