OGH: Veräußerungsverbot hindert Beitritt zum Versteigerungsverfahren
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass ein Veräußerungsverbot auch dem Beitritt zu einem bestehenden Zwangsversteigerungsverfahren entgegensteht.
Im vorliegenden Fall waren der Verpflichtete und seine Ehefrau je Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. Bezüglich des Hälfteanteils des Verpflichteten war ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Ehefrau im Grundbuch einverleibt. Hinsichtlich der Liegenschaft war bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren von einem anderen betreibenden Gläubiger anhängig, der einen gegen beide Miteigentümer erwirkten (Solidar-)Titel hatte.
Der betreibende Gläubiger des aktuellen Verfahrens hatte einen Titel nur gegen den Verpflichteten (Ehemann) und beantragte die Versteigerung dessen Liegenschaftsanteils durch Beitritt zum anhängigen Versteigerungsverfahren.
Das Rekursgericht bewilligte den Antrag nicht, da ein einverleibtes Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegenstehe. Dies gelte auch im Fall des Beitritts zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren.
Der OGH schloss sich dieser Ansicht an. Gemäß § 139 Abs 1 Exekutionsordnung (EO) kann nach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, solange dieses im Gange ist, zu Gunsten weiterer Forderungen kein besonderes Versteigerungsverfahren mehr eingeleitet werden. Alle weiteren Gläubiger treten gem § 139 Abs 2 EO diesem Verfahren bei. Ein „Beitritt“ sei damit nichts anderes als die Bewilligung der Zwangsversteigerung, für die die Exekutionsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Ein Veräußerungsverbot stehe dem entgegen.
Auch sei der Verbotszweck des Veräußerungsverbots nur aufgrund der Anhängigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens nicht weggefallen. Da die Versteigerung der Liegenschaftsanteile nicht unweigerlich feststehe, habe die Ehegattin noch ein schützenswertes Interesse. Auch sei das Veräußerungsverbot nicht gegenüber den Gläubigern unwirksam geworden, weil sich die Ehegattin aufgrund der Mithaftung nicht mehr auf das Veräußerungsverbot berufen kann.