OGH: Urheberrecht oder Redaktionsgeheimnis?
In der vorliegenden Rechtssache hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) das Auskunftsverlangen – über den Produzenten des urheberrechtsverletzenden Materials des Rechteinhabers, zur Wahrung seines Eigentumsrechts – mit dem verfassungsrechtlichen öffentlichen Interesse an der Wahrung des Redaktionsgeheimnisses des Medieninhabers gegeneinander abzuwägen.
Klägerin im vorliegenden Fall ist ein Theaterunternehmen. Sie forderte gegenüber den beklagten Medienherausgebern unter anderem Informationen darüber, wer nicht autorisiertes Filmmaterial von einer ihrer Theateraufführungen angefertigt hat, welches auf verschiedenste unerlaubte Weise in den Medien der Beklagten verwertet wurde.
Der OGH stellte fest, dass eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen Normen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Mediengesetzes (MedienG) eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nur dann ausschließen, wenn im Einzelfall nicht das öffentliche Interesse des informierenden Mediums überwiegt.
Anders als die Vorinstanzen kam der OGH nach umfassender Interessenabwägung zu dem Schluss, dass das in der Verfassung verankerte öffentliche Interesse der Medien, journalistisch erworbene Informationen nicht bekannt geben zu müssen, schwerer wiegt. Daher wurde das Auskunftsbegehren des Theaters abgewiesen, auch wenn seine Urheberrechte verletzt wurden.