OGH: Unterlassungsbegehren aufgrund von Syndikatsverträgen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im Anlassfall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Unterlassungsbegehren einer Minderheitengesellschafterin gegen einen Gesellschafterausschluss nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) beschäftigt.

Die gefährdete Partei (Antragstellerin) und die Antragsgegnerin sind die einzigen Gesellschafterinnen einer Gesellschaft, wobei die Antragstellerin lediglich 9,99% der Anteile am Stammkapital hält. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass sämtliche Übertragungen von Geschäftsanteilen, aber auch Beschlüsse über die Änderung der Satzung und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen die Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin bedürfen. In einem später abgeschlossenen Syndikatsvertrag und einem darauffolgenden Nachtrag zwischen den beiden Gesellschafterinnen und der Gesellschaft wurde dieser Umstand erneut aufgegriffen und weiters festgehalten, dass beabsichtigt wird, die Minderheitsgesellschafterin mit einer Anteilsübertragung auf 50,01% zur Mehrheitsgesellschafterin zu machen, wobei auch eine Gewinnverteilung von 50:50 vorgenommen werden soll.

Zwei Jahre nach Abschluss des Syndikatsvertrages beraumte jedoch die Antragsgegnerin eine außerordentliche Generalversammlung an, die den Ausschluss der Antragstellerin nach § 1 GesAusG zum Zweck hatte. Die Antragstellerin stellte daraufhin das Unterlassungsbegehren, dass unter anderem derartige Beschlüsse weder veranlasst noch gefasst werden dürfen. Die Antragsgegnerin erwiderte, dass weder der Gesellschaftsvertrag, noch der Syndikatsvertrag einen Ausschluss nach dem GesAusG vorsehen; zudem sei keine Gefährdung gegeben. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, das Rekursgericht hob diese wiederum auf.

Der OGH erwog dazu:

Grundsätzlich bildet eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung keinen hinreichend bestimmten Exekutionstitel. Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf aber nicht zu eng ausgelegt werden, da es praktisch nicht möglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben und so deutlich zu kennzeichnen, dass ihre Verletzung nach § 355 der Exekutionsordnung (EO) exekutiv verhindert werden kann. Das weiter gefasste Unterlassungsbegehren war deswegen nötig, um der Antragsgegnerin die Umgehung nicht allzu leicht zu machen. Auch der im Anlassfall gefasste Syndikatsvertrag samt Nachtrag ist nach Ansicht des OGH redlicherweise so zu verstehen, dass es um eine Absicherung der Antragstellerin als künftige Mehrheitsgesellschafterin geht und sie damit auch nicht ohne ihre Zustimmung ausgeschlossen werden darf.

OGH 6 Ob 211/21d (25.02.2022)




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