OGH: "Unfall" beim Beladen fällt nicht unter EKHG
Im vorliegenden Fall konkretisierte der OGH einmal mehr, was unter einem Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zu verstehen sei.
2019 wurde ein Anhänger des Klägers durch einen Mitarbeiter des Beklagten durch dessen Bagger beladen. Beim Beladen sind nicht nur das vorgesehene Deponiematerial, sondern auch größere, nicht erkennbare Steine auf den Anhänger gefallen, wodurch der Anhänger beschädigt wurde. Der Kläger begehrte sodann die Zahlung von rund EUR 24.000,00. Der Beklagte sei Halter des Baggers und es habe sich eine typische, von einem Bagger ausgehende Betriebsgefahr verwirklicht, weswegen das EKHG zur Anwendung gelangt.
Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es argumentierte, dass sich der Schaden nicht durch eine Abweichung vom beabsichtigten Bearbeitungsablauf ergeben habe und somit gar kein unerwünschter Vorgang vorliege, womit es alleine deshalb schon an einem „Unfall“ nach § 1 EKHG mangelt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog:
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her, plötzlich einwirkendes Ereignis. Dabei ist die Meinung des Berufungsgerichtes abzulehnen, dass das Ereignis zwingend unfreiwillig sein muss. Auch, dass das Ereignis unbeabsichtigt sein müsse, sei falsch, da der Unfallbegriff objektiv zu verstehen ist. Auch, dass es im vorliegenden Fall nicht „beim Betrieb“ des Baggers zu einem Schaden gekommen sei, ist abzulehnen. Es erfordert für die Schädigung „bei Betrieb“ einen Gefahrenzusammenhang. Dafür relevant ist der „verkehrstechnische Ansatz“, sodass eine solche Eigenschaft auch dann vorliegen kann, wenn eine Gefahr sich abseits einer motorbetriebenen Bewegung stattfindet.
Als Zwischenergebnis hielt der OGH somit fest, dass es sich um einen Unfall beim Betrieb des Baggers handelt, behandelte allerdings die Gefährdungshaftungsfrage aufgrund fehlender Feststellungen nicht abschließend.