OGH: Trunkenheit keine „Gefahr des täglichen Lebens“
Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist eine starke Alkoholisierung im Straßenverkehr keine „Gefahr des täglichen Lebens“ und stellt keinen Versicherungsfall dar.
Im Ausgangsfall fuhr der Sohn der haftpflichtversicherten Klägerin nach einem Fest mit dem Fahrrad nach Hause. Auf dem Heimweg ereignete sich ein Unfall, weil der stark alkoholisierte Sohn (1,5 Promille) trotz vorhandenen Radwegs ohne Licht bei Dunkelheit auf der nicht beleuchteten Fahrbahn fuhr. Als sich die Unfallgegnerin mit ihrem Motorrad von hinten näherte und zum Überholen ansetzte, wechselte der Radfahrer plötzlich die Fahrlinie und schwenkte nach links. Handzeichen gab er keines. Dadurch stießen die Unfallbeteiligten zusammen und zogen sich Verletzungen zu.
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Versicherungsdeckung. Laut Allgemeinen Bedingungen für die Raiffeisen Wohnungsversicherung (ABWH/RV 06.2016) erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen der mitversicherten Personen „aus den Gefahren des täglichen Lebens“.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt.
Laut OGH umfasst der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Auch außergewöhnliche Situationen sind davon umfasst, wenn auch nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt sind. Es genügt, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß immer wieder, wenn auch seltener, eintritt.
Allerdings schuf der Sohn der Klägerin durch sein stark alkoholisiertes Fahren ohne Licht und das plötzliche Schwenken ohne Handzeichen eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem für andere mit sich brachte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Eine solche Situation trete auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein.
Daher hat sich keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.