OGH: Teuerungsprämie und Insolvenz-Entgelt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass die steuerfreie Teuerungsprämie (Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I 2022/93) Arbeitsentgelt ist und bei Insolvenz des Arbeitgebers nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert ist.

Der Arbeitgeber der Klägerin hat bei all ihren Arbeitnehmern im Dezember 2022 eine Teuerungsprämie von je EUR 500,00 abgerechnet. 2023 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Insolvenzentgeltfonds (IEF) lehnte das von der Klägerin begehrte Insolvenz-Entgelt iHv EUR 500,00 netto ab, wobei es sich um die Teuerungsprämie handelte. Der IEF begründete dies damit, dass es sich dabei um kein Entgelt iSd § 1 Abs 2 IESG handle.

Das Erstgericht gab der Klägerin recht. Das Berufungsgericht wollte noch die sachliche Rechtfertigung der Zahlung geprüft wissen.

Der OGH stellte das Ersturteil wieder her:

Nach Ansicht des OGH handelt es sich bei der Teuerungsprämie grundsätzlich um ein dem IESG unterliegendes Arbeitsentgelt und damit um einen gesicherten Anspruch. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Prämie wurde schon generell vom Gesetzgeber bestimmt und bedarf keiner weiteren Prüfung im Einzelfall. Bei der Teuerungsprämie handelt es sich nämlich um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte und geförderte Zusatzentlohnung, die einen Beitrag zur Beibehaltung der Äquivalenz von Arbeitsleistung und Bezahlung leisten soll.

Es wurde auch nicht erwiesen, dass die Klägerin und der Arbeitgeber im Wissen um die drohende Insolvenz gemeinsam versucht hätten, das Risiko missbräuchlich auf den IEF überzuwälzen.

OGH 8 ObS 1/24s (25.04.2024)




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