OGH: Streitgenossenschaft und Feststellung allgemeiner Flächen
Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Festlegung eines strittigen Teils eines Gartens zu einem Wohnungseigentumsobjekt und der Parteienzusammensetzung deretwegen auseinandergesetzt.
Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft und Wohnungseigentümer damit verbundener Wohnungen. Mit der Wohnung der Beklagten verbunden ist unteranderem ein Garten, wobei strittig ist, ob dieser nicht doch zur allgemeinen Fläche zählt. Bei Klagseinbringung gab es neben den Streitteilen noch zwei weitere Miteigentümerinnen, wovon sich zwar eine als Nebenintervenientin beteiligte, die andere jedoch dem Verfahren fernblieb. Die Kläger begehrten die Feststellung, dass Teile dieses Gartens nicht zum Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten, sondern zum allgemeinen Teil gehöre. Ihre Argumentation stützten sie darauf, dass weder im Nutzwertgutachten, noch im Wohnungseigentumsvertrag der beanspruchte Teil des Gartens der Beklagten eindeutig zugewiesen war. Die Beklagte bestritt dies unter dem Vorbringen, dass die Rechtsvorgänger dieser Gartenteil miterworben hätten und somit letztlich auch von ihr erworben wurde.
Das Erstgericht gab der Klage statt und folgte der Argumentation der Kläger. Das Berufungsgericht gab jedoch der Beklagten Recht. Es ging davon aus, dass durch den einheitlich rechtserzeugenden Sachverhalt eine einheitliche Streitpartei vorliegen müsse. Da allerdings nicht sämtliche Miteigentümer am Verfahren beteiligt waren, mangelte es somit an der Sachlegitimation.
Der OGH stellte jedoch das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Dem Berufungsgericht war die Überprüfung verwehrt, da es die Rechtsrüge nur aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung ableitete. Gem § 462 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Berufungsgericht nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. Auch konnte die Beklagte mit ihren Ausführungen nicht richtigstellen, dass sie eine gesetzesgemäße Rechtsrüge erhoben hätte.
OGH 5 Ob 164/22m (02.11.2022)