OGH: Sollzinsen bei pandemiebedingter Stundung unzulässig
Durch das COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (COVID-19-JuBG) hat der Gesetzgeber eine Stundungsregelung für Verbraucherkredite geschaffen, um zu verhindern, dass eine Überschuldung der Kreditnehmer in Form einer Doppelbelastung aufgrund von zwei zu zahlenden Kreditraten eintritt. Wie verhält sich dazu jedoch der Sollzinsanspruch der kreditgewährenden Bank?
Im Anlassfall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Verrechnung von Sollzinsen in einem gesetzlichen Stundungszeitraum vonseiten der Bank beschäftigt. Der Kläger, der Verein für Konsumenteninformation (VKI) forderte die Unterlassung einer solchen Praktik und die Urteilsveröffentlichung. Das COVID-19-JuBG sehe nicht vor, dass es für Verbraucherkredite, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden und damit unter die Norm fallen, eine ausdrückliche Regelung für die Einhebung von Sollzinsen im Stundungszeitraum gäbe. Die beklagte Bank wiederum brachte vor, dass es sich definitionsgemäß bei dieser Stundung nur um die nachträgliche Änderung der Fälligkeit handle und eine Verrechnung von Sollzinsen zulässig sei.
Während die Vorinstanzen die Klagebegehren abwiesen, judizierte der OGH wie folgt:
§ 2 Abs 1 COVID-19-JuBG sieht mit Eintritt der Fälligkeit eine Stundung von zehn Monaten vor. Allerdings können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen. § 2 Abs 1 COVID-19-JuBG sieht eine echte, die vertragliche Fälligkeit verschiebende Stundung vor. Es kommt somit zu einer Änderung des Tilgungsplans. In den Anwendungsbereich der Norm fallen jedenfalls nur Verbraucher- und keine Geschäftskredite. Hätte der Gesetzgeber vorgehabt, die Kreditnehmer für den Fall, dass eine zu § 2 COVID-19-JuBG abweichende Regelung nicht zustande kommt, zu belasten, wäre es in irgendeiner Form festgehalten worden. Auch das Argument der beklagten Bank, dass es für den Kreditnehmer dadurch keinen Anreiz gäbe, eine abweichende Vereinbarung zu treffen, widerlegte der OGH damit, dass es wiederum keinen Anreiz gäbe, dass die Bank dem Verbraucher entgegenkommt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag darf aufgrund der Stundung nicht erhöht werden. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben.
Quelle: 3 Ob 189/21x (22.12.2021)