OGH: Servicegebühr von Ticketvermittler zulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Klägerin, ein klageberechtigter Verband, beanstandete zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Ticketvermittlers. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied Folgendermaßen:

Klausel 1: „Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Die Servicegebühr von max. € 2,- ist im ersichtlichen Gesamtkaufpreis, der im Warenkorb angezeigt wird, bereits enthalten; […].“

Klausel 2: „Angezeigte Preise inkl. Servicegebühren von max. € 2,00.“

Die Klägerin brachte vor, die Klauseln seien intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Da nur ein Maximalbetrag angeführt sei, bleibe der Verbraucher über die tatsächliche Höhe der anfallenden Servicegebühr im Unklaren. Daraufhin wandte die Beklagte ein, dass die Klauseln einen reinen Informationscharakter haben. Es bestehe keine Pflicht, sämtliche Entgelte in den AGB exakt festzulegen.

Der OGH war der Auffassung, dass diese Klauseln ausreichend transparent sind. Klickt sich der Verbraucher durch den Bestellvorgang, so wird ihm vor Abgabe der Bestellung die konkrete Höhe der Servicegebühr angezeigt. Die Klauseln sind auch nicht gröblich benachteiligend, weil es sich bei der Gebühr im konkreten Fall um kein Zusatzentgelt handelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt. Vielmehr wird hier ein Gesamtpreis vereinbart, der die Servicegebühr bereits beinhaltet und vor Abgabe der Bestellung konkret ausgewiesen wird.

Im Ergebnis verstoßen die beiden Klauseln gemäß dem OGH weder gegen § 6 Abs 3 KSchG noch gegen § 879 Abs 3 ABGB und sind folglich zulässig.

OGH 9 Ob 34/24a (24.04.2024)




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