OGH: Schüler verletzt sich während Nachmittagsbetreuung – wer haftet?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit dem Haftungsprivileg der §§ 333 ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Dienstgeber ist nur dann zum Ersatz des Schadens, der dem Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, verpflichtet, wenn er diesen vorsätzlich verursacht hat.
Der Kläger ist Schüler einer von der Beklagten betriebenen Volksschule. Dabei handelt es sich um eine ganztätige Schule mit Tagesbetreuung. Während der Nachmittagsbetreuung verletzte sich der Kläger auf dem Schulgelände beim Spielen mit Mitschülern.
Der Kläger begehrte Schadenersatz im Wege der Amtshaftung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Da sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Klägers ereignet habe, könne sich die Beklagten auf das Haftungsprivileg berufen.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG werden auch Schüler in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Unfälle, sie sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignen, gelten als „Arbeitsunfälle“ des Schülers. In § 335 Abs 3 ASVG befindet sich ein entsprechendes Haftungsprivileg des Trägers der Einrichtung.
Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Schüler im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befindet und der Unfall nicht seiner Privatsphäre zugerechnet werden kann. Im konkreten Fall besuchte der Kläger eine Ganztagesschule. Die Tagesbetreuung ist gemäß § 8 lit j Schulorganisationsgesetz (SchOG) in eine Lernzeit und eine Freizeit unterteilt. Während dieser Zeiten besteht auch eine Beaufsichtigungspflicht der Lehrer bzw Erzieher.
Im Ergebnis kommt das Haftungsprivileg zur Anwendung, da ein „innerer Zusammenhang“ zwischen dem Schulbesuch und der Verletzung vorliegt.