OGH: Schlüsselkaution muss nicht verzinst werden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtet Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Kaution für einen Safeschlüssel nicht verzinst wird, für zulässig.
Im Ausgangsverfahren klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine Bank. Es ging dabei um einen „Aushang Preise und Konditionen für Safes“, wonach für die Ausgabe eines Safeschlüssels eine Kaution von 200 EUR bzw. 120 EUR vorgesehen ist. Darin enthalten war folgende Klausel:
„Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses unverzinst rückerstattet.“
Der VKI erachtete diese Klausel ua als intransparent (§ 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz – KSchG), gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) sowie überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.
Der OGH hielt die Klausel für unbedenklich:
Zunächst kennt das Gesetz eine Veranlagungs- bzw. Verzinsungspflicht von Kautionen lediglich im Bereich des Mietrechts. So sind Vermieter nach § 16b Mietrechtsgesetz (MRG) im Teil- und Vollanwendungsbereich verpflichtet, Kautionen zu veranlagen und zu verzinsen. Außerhalb des MRG wird die Verzinsungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet.
Das allgemeine Schuldrecht kennt eine solche Pflicht jedoch nicht, insbesondere nicht für Safe-Verträge.
Eine analoge Anwendung der Verzinsungspflicht auf Safe-Verträge ist nicht geboten. Zum einen weichen die für die gesetzliche Verzinsungspflicht ausschlaggebenden Merkmale von (Wohnungs-) Mietverträgen erheblich von Safe-Verträgen ab. Mietkautionen können nämlich schon wegen der absoluten Höhe der Beträge nicht mit den vergleichsweise kleinen Safe-Schlüsselkautionen verglichen werden. Damit liegt keine Abweichung vom dispositiven Recht vor.
Auch liegt keine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners vor. So stünde bei der Veranlagungs- und Verzinsungspflicht für die Schlüsselkaution einem vergleichsweise geringen Ertrag eine nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand gegenüber.