OGH: Schiedsklausel bindet durch Vertrag begünstigte Dritte

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Schiedsklausel in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auch den begünstigten Dritten bindet.

Im vorliegenden Verfahren klagte die Gesamtrechtsnachfolgerin einer Bietergesellschaft die Republik und das Land Kärnten wegen Schadenersatz aus dem Verkauf der Anteile des Bundes an den Bundeswohnbaugesellschaften. Die Klägerin stützt sich dabei insbesondere auf den Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Land Kärnten und der Bank, die den Verkauf im Auftrag der Republik durchführte. Diese Vereinbarung enthielt eine Klausel, wonach alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung vor einem Schiedsgericht der Wirtschaftskammer auszutragen sind.

Die Klägerin erhob schließlich Klage vor dem Landesgericht Wien.

Nach Ansicht des Landes Kärnten sei das Landesgericht sachlich nicht zuständig, da sich die Klägerin auf Ansprüche aus der Vereinbarung (ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) stütze und daher auch an die Schiedsvereinbarung gebunden sei.

Während das Erstgericht die Einreden vollständig verwarf, wies das Berufungsgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der OGH bestätigte das:

Bisher war in der Rechtsprechung schon geklärt, dass eine Schiedsvereinbarung in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter auch den begünstigten Dritten bindet. Er müsse das ihm gewährte Recht mit all seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen. Dasselbe gilt laut OGH für den bloßen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

Denn der Dritte übernehme ein Recht, das ohne sein Zutun geschaffen wurde, so, wie es die Vertragsparteien vereinbart haben. Er könne nicht einerseits die Rechtseinräumung annehmen, andererseits aber die Schiedsklausel ausschlagen. Zudem wird durch eine Schiedsklausel die Rechtsposition des Dritten nicht verschlechtert, da ihm weiterhin offensteht, einen deliktischen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erweitere die Rechtsposition nur.

OGH 4 Ob 36/21d (20.04.2021)




Weitere Services