OGH: Schadenersatz beim Ausschluss aus einer Privatschule

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im gegenständlichen Fall wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) Schadenersatzansprüche des Klägers wegen Beendigung des Schulbesuchs durch den Beklagten aus einem im privatrechtlichen Schulaufnahmevertrag vereinbarten Grund gem § 33 Abs 8 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) behandelt. Mit dem Schulaufnahmevertrag hat sich der Erhalter einer Privatschule zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs verpflichtet. Daher ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Vertragsauflösung der Rechtsweg gegen den Schulerhalter zulässig.

Der OGH stimmte der Vorinstanz darin zu, dass dem Empfänger, der eine unrichtige Rücktritts- oder Auflösungserklärung erhalten hat, ein Wahlrecht zur Vertragserfüllung zustehe. Schadenersatzansprüche sind – so der OGH – jedoch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er die unwirksame Auflösungserklärung nicht gelten lässt (vgl § 918 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB). Dem Erklärungsempfänger wird vielmehr bei noch bestehender Vertragsgültigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung, einschließlich möglicher wirtschaftlicher Folgen einer rechtswidrigen Verweigerung des Schulbesuchs, gewährt.

Der von der Vorinstanz abgelehnte Schadenersatzanspruch wurde nach arbeitsrechtlicher Rsp begründet. Nach dieser kann der Arbeitnehmer wählen, besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz geltend zu machen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sowie den vertraglichen Entgeltanspruch verlangen, oder die rechtsunwirksame einseitige Auflösungserklärung zu akzeptieren, das Arbeitsverhältnis rückwirkend zu beenden und Kündigungsentschädigung zu fordern. Er ist dabei an seine Erklärung gebunden.

Anders als das Berufungsgericht beschränkte der OGH diese Rsp jedoch auf Situationen, in denen ein besonderer Bestandschutz eines Arbeitsverhältnisses besteht, beispielsweise für Lehrlinge, Schwangere oder Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang. Für andere Vertragsverhältnisse könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Wahl zur Vertragsfortsetzung, unabhängig einer unberechtigten Kündigung durch den Vertragspartner, Schadenersatzansprüche ausschließt.

Die vom Schüler zunächst erhobene Klage auf Feststellung, dass der Schulverweis unwirksam, der Schulaufnahmevertrag gültig und die Wiederaufnahme des Klägers in den Schulbetrieb durchzuführen sei, hindert ihn somit nicht an der späteren Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs.

OGH 4 Ob 66/21s (22.09.2021)




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