OGH: Rückforderungsanspruch bei Versicherungsleistungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigt sich mit der Frage der Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch irrtümlich geleisteter Schadenersatzzahlungen, sowie mit dem Verjährungsbeginn eines solchen Rückforderungsanspruchs.

Gegenstand der Revision war die strittige Frage, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zusteht, und bejahendenfalls, ob die Verjährungsfrist dafür 30 Jahre oder 3 Jahre beträgt und wann eine allenfalls dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Bei der Zahlung einer Nichtschuld kann gemäß § 1431 ABGB eine Sache zurückgefordert werden, wenn diese Sache aus einem Irrtum geleistet wurde und der Empfänger kein Recht gegenüber dem Leistenden hat.

Der OGH führt aus, dass bei einem Bereicherungsanspruch vorausgesetzt wird, dass keine Leistungspflicht aufgrund einer Verbindlichkeit besteht, der Leistende jedoch genau über diesen Umstand irrt. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Dabei spielt ein Verschulden keine Rolle, denn der Empfänger soll nicht ungerechtfertigt bereichert werden. Wird auch nur ein Teil der Leistung ohne Rechtsgrundlage erbracht, ist die Leistungskondiktion gestattet.

Für den Fall, dass der Zahlende bewusst eine Nichtschuld tilgen wollte, schließt § 1432 ABGB den Herausgabeanspruch ausdrücklich aus. Bei bloßen Zweifeln ist die Rückforderung grundsätzlich zulässig, sobald sich der Mangel des Grundes herausstellt. Jedoch gilt dies nach dem OGH nicht, wenn aus der Sicht des Empfängers die Zahlung so verstanden werden durfte, dass der Zahler durch die Saldierung das strittige Bestehen der Schuld bereinigen wollte („schlüssiges Anerkenntnis“). Will der Schuldner eine solche Auslegung vermeiden, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen, anderenfalls schließt dies eine Rückforderung vom gutgläubigen Empfänger nach § 1431 ABGB aus.

Nach der Rsp des OGH kann auch der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB eine Erstattung der Leistung verlangen. Das Versicherungsunternehmen muss nachweisen, dass die von ihm erbrachte Leistung zur Begleichung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld dient, und dass es bei der Zahlung fälschlicherweise einem Irrtum unterlag. Laut dem OGH ist für den Kondiktionsanspruch des Versicherers gemäß § 1431 ABGB die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden (30 Jahre). Dabei beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

OGH 9 Ob 44/21t (02.09.2021)




Weitere Services